• Sternedieb
    Dabei seit: 1077148800000
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    geschrieben 1119444638000

    So nun hab ich selbst ne kleine Frage.

    Wann ist der Anspruch bei folgendem Fall "verjährt".

    - Man bekommt einen Betrag x als Entschädigung angeboten. Bis wielange hat man Zeit sich zu überlegen ob man den Betrag annimmt oder ob man Klage einreicht?

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1119512758000

    im Sinne der Gewährleistung, also Erfüllung der versprochenen Leistungen - zwei Jahre, sofern binnen einem Monat nach Reiseende reklamiert wurde.

    im Sinner des Schadenersatz kann sich diese Frist bei verschiedenen Gründen auch noch verlängern.

    Problematischer wäre es, wenn der Veranstalter seinem Angebot eine Annahmefrist gesetzt hätte.

    Gruß

    Peter

  • Sternedieb
    Dabei seit: 1077148800000
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    geschrieben 1119531027000

    @ Peter

    was passiert wenn der Veranstalter eine Annahmefrist gestellt hat?

    Wie sieht die Rechtslage dann aus? Kann er denn überhaupt eine Frist setzen wenn die offizielle Frist 2 Jahre dauert?

  • Weltenbummlerin
    Dabei seit: 1119484800000
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    geschrieben 1119547319000

    Also in Österreich muss man innerhalb einer Frist von 4 Wochen seine Schadenersatzforderungen bekannt geben. Mittels eingeschriebenen Brief an den Veranstalter, nicht das Reisebüro! Dann hat man die Frist gewahrt und kann sich immer noch eine gerichtliche Klage überlegen.

  • Sternedieb
    Dabei seit: 1077148800000
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    geschrieben 1119556833000

    @ Weltenbummlerin

    soweit so gut. Es geht darum was passiert wenn man das gemacht hat und der Veranstalter bereits ein Angebot gemacht hat. Wielange hat man danach Zeit?

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1119600136000

    Man muss da zwei Dinge auseinander halten:

    die gesetzliche Frist, innerhalb der man seine Forderungen beim Reiseveranstalter einbringen muss --> zwei Jahre

    und eine dann vom Reiseveranstalter gesetzte Frist zur Entscheidung;

    denn ich meine, wenn beispielsweise der Reiseveranstalter eine Frist von einem Monat zur Annahme eines Angebots stellt, verhält er sich korrekt. Da muss dann der Konsument ja oder nein sagen, womit die Sache entweder endet oder weiterläuft. Ein Stillschweigen wäre im Zweifelsfall ein Verwirken seiner Rechte.

    Also: Urlaubsende --> ein Monat Zeit schriftlich zu reklamieren --> zwei Jahre Zeit, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen

    Gruß

    Peter

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