So nun hab ich selbst ne kleine Frage.
Wann ist der Anspruch bei folgendem Fall "verjährt".
- Man bekommt einen Betrag x als Entschädigung angeboten. Bis wielange hat man Zeit sich zu überlegen ob man den Betrag annimmt oder ob man Klage einreicht?
So nun hab ich selbst ne kleine Frage.
Wann ist der Anspruch bei folgendem Fall "verjährt".
- Man bekommt einen Betrag x als Entschädigung angeboten. Bis wielange hat man Zeit sich zu überlegen ob man den Betrag annimmt oder ob man Klage einreicht?
im Sinne der Gewährleistung, also Erfüllung der versprochenen Leistungen - zwei Jahre, sofern binnen einem Monat nach Reiseende reklamiert wurde.
im Sinner des Schadenersatz kann sich diese Frist bei verschiedenen Gründen auch noch verlängern.
Problematischer wäre es, wenn der Veranstalter seinem Angebot eine Annahmefrist gesetzt hätte.
Gruß
Peter
@ Peter
was passiert wenn der Veranstalter eine Annahmefrist gestellt hat?
Wie sieht die Rechtslage dann aus? Kann er denn überhaupt eine Frist setzen wenn die offizielle Frist 2 Jahre dauert?
Also in Österreich muss man innerhalb einer Frist von 4 Wochen seine Schadenersatzforderungen bekannt geben. Mittels eingeschriebenen Brief an den Veranstalter, nicht das Reisebüro! Dann hat man die Frist gewahrt und kann sich immer noch eine gerichtliche Klage überlegen.
@ Weltenbummlerin
soweit so gut. Es geht darum was passiert wenn man das gemacht hat und der Veranstalter bereits ein Angebot gemacht hat. Wielange hat man danach Zeit?
Man muss da zwei Dinge auseinander halten:
die gesetzliche Frist, innerhalb der man seine Forderungen beim Reiseveranstalter einbringen muss --> zwei Jahre
und eine dann vom Reiseveranstalter gesetzte Frist zur Entscheidung;
denn ich meine, wenn beispielsweise der Reiseveranstalter eine Frist von einem Monat zur Annahme eines Angebots stellt, verhält er sich korrekt. Da muss dann der Konsument ja oder nein sagen, womit die Sache entweder endet oder weiterläuft. Ein Stillschweigen wäre im Zweifelsfall ein Verwirken seiner Rechte.
Also: Urlaubsende --> ein Monat Zeit schriftlich zu reklamieren --> zwei Jahre Zeit, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen
Gruß
Peter
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!