>> Zelt statt Zimmer?
Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines
Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem
Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer unter-
gebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für
entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom
Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der
Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.
AG Menden - Az: 4 C 103/05
:rofl: :rofl: