entschied das Landgericht Frankfurt zugunsten der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
"Diese Reisebedingungen benachteiligen nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt die Kunden unangemessen und sind daher unzulässig. Das Urteil bedeutet, dass die Stornobedingungen unwirksam sind und die jeweiligen Stornokosten und Bearbeitungsgebühren zu unrecht von den Kunden
verlangt wurden".
Weitere Informationen der VZ > hier klicken <
Für das Urteil im vollen Wortlaut des LG Frankfurt Az 2-02 O 438/07 >hier klicken<
Hinweise:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und stellt angesichts der
Besonderheit von Olympiareisen ein spezielles Urteil dar.
Der erkennbare Trend, Stornokosten in Höhe um 80 Prozent als
unangemessenen Kundennachteil anzusehen, läßt für gleich-
gelagerte Fälle für die Zukunft hoffen und weitere kunden-
freundlichere Urteile erwarten.
Zu wünschen wäre es, diese gängige Pauschalreisepraxis
im Jahre 2008 als nicht mehr zeitgemäß anzusehen,
um den Kunden das Geld ohne adäquate Gegenleistung
aus der Tasche zu ziehen. Halte eine Begrenzung auf
40, maximal 50 Prozent für angemessen hoch.
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