Info vom Zoll
bei der Beförderung von Gemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft - also auch von Malta nach Großbritannien bzw. Deutschland - sind
keinerlei Zollförmlichkeiten vorgeschrieben. Es findet entsprechend keine
Zollabfertigung statt. Zollstellen, die eine Warenkontrolle an den
Binnengrenzen durchführen, gibt es nicht. Ein- oder Ausfuhrabgaben werden nicht
erhoben.
Gemeinschaftsware siehe - http://www.zoll.de > Zoll und Steuern > Zölle >
Grundlagen des Zollrechts > Zollrechtlicher Status
Zollgebiet der Gemeinschaft siehe - http://www.zoll.de > Zoll und Steuern >
Zölle > Grundlagen des Zollrechts > Zollgebiet
Umsatztsuerlich snd für Privatkäuferebenfalls keinerlei Vorgaben zu beachten.
Die Umsatzsteuer wird vom Verkäufer der Ware in Rechnung gestellt.
Die von Ihnen angesprochenen Einschränkungen gelten ausschließlich für Waren,
die besonderen Verbrauchsteuern unterliegen. Grundlage für das nationale
Verbrauchsteuerrecht in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist eine Richtlienie der
Europäischen Gemeinschaft. Im Zusammenhang mit dem innerhgemeinschaftlichen
privaten Verbringen verbrauchsteuerpflichtiger Waren legt die Richtlinie Mengen
fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Richtlinie erklaubt den
Mitgliedstaaten jedoch, bei der Umsetzung in nationales Recht über die in der
Richtlinie genannten Mindestmengen hinaus zu gehen. Großbritannien hat offenbar
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Insoweit bestätigt sich Ihre
Vermutung, dass das in Großbritannien gültige Verbrauchsteuerrecht vom hier
geltenden abweicht.
Auskünfte des Zoll-Infocenters sind unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
mfG.