Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht ein:
Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) darf nicht mehr als 175 EUR (Einkaufspreis im Urlaubsland) betragen und
die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt.
Es dürfen sich allerdings im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, werden die Waren beschlagnahmt.
In der Praxis treten immer wieder Probleme auf, ab welcher Menge oder welchem Wert die Waren einen kommerziellen Charakter besitzen. Dafür können aber keine eindeutigen Regeln aufgestellt werden. Vielmehr muss der Zollbeamte für jede einzelne Sendung eine neue Entscheidung treffen. Dies erfolgt aufgrund seiner konkreten Feststellungen in dem betreffenden Einzelfall.
Übersteigt der Wert der Gesamtsendung 175 EUR, wird jede Fälschung einbehalten.
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