Wer in Baden Württemberg eine Fahrradtour nach eigenem Gusto, also ohne Radwanderführer oder Radroutenkarte, plant, soll bei der Benutzung der amtlichen Topographischen Karten (vgl. Auszug) vorsichtig sein. Pfade sind dort in der Legende als "Fußweg, Radfahrweg" dargestellt.

Tatsächlich aber verbietet das Landeswaldgesetz in § 37 das Radfahren auf Waldwegen, die schmaler als 2 Meter sind. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 83 Landswaldgesetz).

Wie man die 2 Meter messen soll, sei...- weil dafür es im Wald kaum brauchbare Geländemarken wie z.B. Bordsteine gibt, wo man einen Zollstock ansetzen könnte -...dahingestellt.