@samedm sagte:
Laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [...] besteht in einem solchen Fall klare Entschädigungsansprüche.
"Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a ) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b ) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." (Quelle)
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(Ja, ich weiß, es gibt auch entsprechende Regelungen im türkischen Recht)