Hallo balimoon,
allein das Verwahren von Wertgegenstände (Kreditkarten oder Debitkarten gehören auch dazu) im verschlossenen Kfz (Kofferraum), stellt in der Rechtssprechung ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Diese Aussage haben die meisten Kreditinstitute in ihren Bedingungen aufgenommen. Sollte auch Euer Kreditinstitut dies in den Bedingungen für die entsprechende Karte festgehalten haben, dann erübrigt sich die Frage nach der Geheimzahl. In den vorherigen Schreiben verweist Du auf ein Urteil des OLG Hamm. Wenn die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute von einem RA mit diesem Urteil konfrontiert werden, klatschen die meisten in die Hände und führen ware Freudentänze auf, da es ihnen aufzeigt, daß der zuständige RA keine Ahnung von der Materie hat. Das OLG Hamm hat sich für seine Entscheidung nicht mit der Funktionsweise des Umsatzgenehmigungs-(Autorisierungs-) Verfahrens des deutschen ec-Geldautomaten-Systems auseinandergesetzt und ist deshalb von falschen technischen Voraussetzungen ausgegangen.
Seit 1997 wurde ein neues PIN-Verfahren eingeführt. Dieses PIN-Verfahren greift nicht mehr auf Kundendaten zurück und ist eine reine Zufallszahl, die bei der Eingabe am GA sofort verschlüsselt und verschlüsselt zur Autorisierungszentrale des jeweiligen Kreditinstituts weitergeleitet wird. Die westlichen Geldautomaten sind alles Online-Geräte, die selbst keine PIN-Prüfung mehr vornehmen.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Grundsatzurteil am 05.10.2004 (Az.:XI ZR 210/03) entschieden, "daß die der ec-Karte zugeordnete Geheimnummer nicht aus den Informationen zu ermitteln ist, die im Magnetstreifen der Karte gespeichert sind. Vielmehr spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die/der Kundin/Kunde die Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt habe".
Deshalb mein Rat vergeßt die Sache, das erspart Euch Ärger und Aufregungen.
Gruß Werner