Ein Beschwerdegrund kann sich allein aus einem zugesagten und nicht eingehalteten Blick ergeben - nämlich dem zum Pool.
Der Beschwerdeführer müsste sich ggf. fragen lassen, weshalb er ein Hotel mit Dschungelanschluss bucht um dann auf einen Pool blicken zu wollen - das wird aber eher nicht eintreten.
Wahrscheinlicher ist die pragmatische Begründung, dass es eben nur die Kategorien Meer- oder Gartenblick gibt und die/der Betroffenen zwischen diesen die Wahl hat.
Daher hat der Veranstalter sein Angebot abgewandelt - dem kann sie/er widersprechen und jedenfalls einen Rücktritt begehren, nicht jedoch ein kostenneutrales Upgrade.
Die Vision einer "handfesten Klagegrundlage" ist allenfalls Lichtjahre entfernt ...