• Florian80w
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    geschrieben 1484319901303

    Es hat eventuell gewisse Relevanz, ob sich daraus ein handfester juristischer Klaggrund begründen lässt.

    Und der nächste Urlauber klagt dann nachträglich und generalisiert, dass es am tropischen Urlaubsziel Mücken gibt und das nicht im Reisekatalog steht.

  • Malini
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    gesperrt
    Verwarnt
    geschrieben 1484320477127

    Der/die TO erwähnt jedoch keinen Balkon und demzufolge auch nicht, dass er/sie dort den ganzen Tag sitzen möchte...

    Und - wie vS schon schrieb - klingt eine einseitige Mückenplage nicht sehr realistisch.

    Stay hungry. Stay foolish. (Steve Jobs)
  • vonschmeling
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    geschrieben 1484334687730 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ein Beschwerdegrund kann sich allein aus einem zugesagten und nicht eingehalteten Blick ergeben - nämlich dem zum Pool.

    Der Beschwerdeführer müsste sich ggf. fragen lassen, weshalb er ein Hotel mit Dschungelanschluss bucht um dann auf einen Pool blicken zu wollen - das wird aber eher nicht eintreten.

    Wahrscheinlicher ist die pragmatische Begründung, dass es eben nur die Kategorien Meer- oder Gartenblick gibt und die/der Betroffenen zwischen diesen die Wahl hat.

    Daher hat der Veranstalter sein Angebot abgewandelt - dem kann sie/er widersprechen und jedenfalls einen Rücktritt begehren, nicht jedoch ein kostenneutrales Upgrade.

    Die Vision einer "handfesten Klagegrundlage" ist allenfalls Lichtjahre entfernt ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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