• ibag
    Dabei seit: 1137542400000
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    geschrieben 1292973854000

    aufgund von sturm wurde die Reiseroute erhebilch geändert.

    3 Häfen Rhodos, Dubrovnic, und Limassol überhaupt nicht und Haifa zu spät angelaufen. Kann man Schadenersatz verlangen und auf welchen § des Reiserechtes oder BGH ist das begründet?

  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
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    geschrieben 1292974048000

    Wie lange war denn die Kreuzfahrt ( 1 Woche oder deutlich länger) und wieviele Häfen waren insgesamt vorgesehen?

    Wurden statt der ausgefallenen Häfen andere Häfen besucht oder waren es reine Seetage?

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • ibag
    Dabei seit: 1137542400000
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    geschrieben 1292976132000

    @Sunshine997 sagte:

    Wie lange war denn die Kreuzfahrt ( 1 Woche oder deutlich länger) und wieviele Häfen waren insgesamt vorgesehen?

    Wurden statt der ausgefallenen Häfen andere Häfen besucht oder waren es reine Seetage?

    die Reise ging über 11 Nächte =12 Tage nur für Rhodos wurde Marmaris angelaufen-ansonsten nur Seetage. Ausfall von Zypern und dubrovnic. Haifa nur ab 12..Uhr mittags anstatt 8 Uhr und Triest erst abends im Dunkeln anstatt morgens um 8 Uhr.n

    Außer erster Anlaufstelle Bari stimmt nichts mehr im Zeitablauf einen ganzen Tag vor Rhodos gekreuzt um den Sturm abzuwarten.

  • bernhard707
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    geschrieben 1292976335000

    Nach meiner Kenntnis wird bei einer Kreuzfahrt auf mögliche wetterbedingte Änderungen des Reiseverlaufs hingewiesen.

    Einen RV oder eine Reederei für einen Sturm verantwortlich zu machen und Schadenersatz zu verlangen erscheint mir sehr abwegig.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • Sunshine997
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    geschrieben 1292977324000

    Die Kreuzfahrtleistung an sich (= Übernachtungen an Bord, Verpflegung, Bordprogramm) wurden ja erbracht. Die Ausflüge wären eh optional gewesen (und ich nehme an, dass Du das Geld zurückbekommen hast, sofern Du schon was bezahlt hattest).

     

    Ich habe schon von Urteilen gelesen, wo Teilnehmer Geld zurückerhalten haben, wenn die Reiseroute wesentlich geändert wurde oder mehrere Häfen ausfielen, aber so weit ich mich erinnere, war der Grund da "technische Probleme des Schiffes", also etwas, was man dem Veranstalter irgendwie anlasten konnte. Aber für das Wetter kann der nichts, das ist "höhere Gewalt" ...

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • Maxilinde
    Dabei seit: 1221177600000
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    geschrieben 1292982134000

    was erwartet der Fragsteller?Soll ein Risiko eingegangen werden nur damit die Route eingehalten werden kann?Dann erwartet die Reederei andere Klagen,siehe den Unfall auf der Louis letztes Jahr.

    In den AGB von Costa z.b. wird deutlich auf die Möglichkeit von Routenänderungen hingewiesen,ich gehen davon aus das andere Reedereien ähnliche AGB haben?

    Sind diese überhaupt gelesen worden?

    Hier nicht mehr
  • mosaik
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    geschrieben 1293019902000

    @Ibag01 sagte:

    aufgund von sturm wurde die Reiseroute erhebilch geändert.

    3 Häfen Rhodos, Dubrovnic, und Limassol überhaupt nicht und Haifa zu spät angelaufen. Kann man Schadenersatz verlangen und auf welchen § des Reiserechtes oder BGH ist das begründet?

    Also, auf den ersten Teil der gestellten Frage kann ich gerne antworten: Nein!

    Denn Schadenersatz bedingt, dass dem Konsumenten ein materieller Schadenersatz zugefügt wurde. Also Kosten entstanden sind, die bei korrekter Erbringung der Leistung nicht entstanden wären.

    Zu der wahrscheinlich gemeinten Fragestellung: Habe ich Ansprüche gegenüber des Reiseveranstalters (vereinfacht ausgedrückt), so hängt dies von mehreren Faktoren ab:

    1. Wie war die genaue Reiseausschreibung? Wurde da einer oder mehrere Häfen als "besondere Erlebnisse" angekündigt/versprochen?

    2. Gibt es eine Klausel, die sich auf Schlechtwetter und einer sich daraus ergebenden Unmöglichkeit des Anlaufens eines oder mehrere Häfen ergibt? Wenn ja, wie genau ist diese formuliert?

    3. Gibt es in der Reiseausschreibungen Hinweise auf mögliches Schlechtwetter zur geplanten Reisezeit? Beispiel: Achtung zwischen September und November können in der und der Region heftige Stürme auftreten, die eine Änderung der Route aus Sicherheitsgründen notwendig macht...

    Aber über all dem steht meine Vermutung, dass doch ein Leistungsmangel vorliegen könnte, der eine Forderung aus dem Titel der Gewährleistung darstellen könnte. Will heißen: Schlechtwetter, Terrorgefahr (Piraten) u.ä. können nicht Gründe sein, eine versprochene Leistung einseitig (von der Reederei) zu ändern.

    Bei Schlechtwetter müsste die Reederei, aus meiner Sicht, ähnlich wie folgt ausschreiben: .... Sie werden auch Dubrovnik sehen, sofern die Wetterverhältnisse das Anlegen auf Reede zulässt. Im Falle, dass dies nicht möglich sein sollte (z. B. im ... November ..., da in diesem Teil der Adria besonders häufig starke Stürme wehen), hat der Passagier jedoch keinen Anspruch auf Ersatz, Rückzahlung oder andere Entschädigung. Sollte für den Passagier dieser Hafen besonders wichtig sein, empfehlen wir ihm einen anderen Termin oder Route. ... Als vereinbarte Leistung werden das Anlaufen von folgenden Häfen verbindlich vereinbart...

    Aber solche Formulierungen wird man wahrscheinlich vergebens suchen. Daher ist eine Diagose aus der Ferne so nicht möglich.

  • ibag
    Dabei seit: 1137542400000
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    geschrieben 1293034135000

    Danke bisher für die Antworten. Klar geht Sicherheit immer vor. Die Frage war ja - ob man aufgrund der e r h e b l i c h e n Routenänderung einen Anspruch auf Preisminderung bzw. Entgegenkommen der Reederei hat. Die Informationspolitik über die Routenänderungen waren mehr als nur dürftig. Lt. meinen allg. Reisebedingungen kann MSC Reiseleistungen verändern z.B. reiserouten, soweit diese nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Und genau das meine ich ist hier der Fall.

  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1293040199000

    Den Punkt "... wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind..." kannst Du schon mal bei der Begründung Sturm abhaken.

    Für Weiteres führt an einem kompetenten Anwalt mit Vorlage der AGB und der exakten Reisebeschreibung kein Weg vorbei.

    Ohne Rechtsschutz-VS allerdings ein Risiko, denn Anwälte springen auf fast alles was Geld einbringt, egal ob vom Kläger oder der Beklagten.

    Edit:

    "Meinungen" hier im Forum ähnlich Deiner werden Dir konkret kaum weiterhelfen können.

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    geschrieben 1293041236000

    Hallo Ibaq01,

    einige Details dieser Seereise liegen zwar anders, aber helfen Dir vielleicht bei der Einordnung Deiner durchgeführten Reise und die evtl. Möglichkeiten.

    Aus der Süddeutschen Zeitung:

    "Somit steht fest: Wenn wichtige Zielorte einer Kreuzfahrt ausfallen, weil die Reiseroute geändert werden muss, ist das ein Reisemangel. Die Teilnehmer können dann darauf bestehen, nicht den vollen Preis bezahlen zu müssen. Wurde die Kreuzfahrt bei einem Reiseveranstalter gebucht, haftet dieser dafür. Das gilt auch dann, wenn ihn keine Schuld an den Mängeln trifft, zum Beispiel bei Schäden am Schiff durch stürmische See"

    LG Bonn Az. 10 O 17/09

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
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