• BlackCat70
    Dabei seit: 1157241600000
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    Zielexperte/in für: Allgäu
    geschrieben 1202514699000

    Liebe HolidayChecker,

    könnt Ihr mir sagen, ob ein Gutschein (nennt sich in diesem Fall Geschenkkarte) auf zwei Jahre befristet sein darf? Es handelt sich um einen ganz normal gekauften Gutschein, nicht um eine nette Geste eines Reisebüros oder so.

    Meiner Meinung nach gibt es Urteile, die dem widersprechen. Ich habe zwar gerade nachgegoogelt, bin aber leider nur auf Wischi-Waschi-Antworten gestoßen. :frowning:

    Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen?

    Viele Grüße,

    BlackCat70

  • Lilian1507
    Dabei seit: 1173916800000
    Beiträge: 1251
    geschrieben 1202515402000

    Laut aktueller Rechtslage liegt die Verjährungsfrist eines Gutscheins auf jeden Fall bei drei Jahren.

    Detaillierte Angabe kann Dir sicher der Verbraucherschutz geben.

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1202517094000

    Gutscheine, die gegen Entgeld gekauft werden müssen , dürfen gemäß vorhandener Urteile nicht mehr befristet werden bzw. die Befristung ist unwirksam. Damit würde der Beschenkte überstürzt gezwungen diesen einzulösen und unter Umständen eine Fehlentscheidung treffen. Man sollte den Aussteller des Gutscheins darauf hinweisen.

    Kostenlose Gutscheine hingegen dürfen jederzeit befristet werden, da der Empfänger dafür keine Gegenleistung (z. B. Geld) erbracht hat.

    LG

    holzwurm

  • BlackCat70
    Dabei seit: 1157241600000
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    Zielexperte/in für: Allgäu
    geschrieben 1202550451000

    Hallo Ihr zwei,

    danke für die Infos, ich werde gleich mal dem Aussteller eine Mail schreiben, soooo geht das ja nicht. Das habe ich mir zwar schon gedacht, aber wie sagt man so schön "denken heißt nix wissen". ;)

    Viele Grüße,

    BlackCat70

  • carstenW.
    Dabei seit: 1139875200000
    Beiträge: 7439
    geschrieben 1202550793000

    leider versuchen einige Aussteller befristeter Gutscheine noch so eine Begrenzung einzuhalten. Warum ist mir unverständlich.

  • pittpatt01
    Dabei seit: 1181952000000
    Beiträge: 2880
    geschrieben 1202551237000

    Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist.

    gefunden bei Wikipedia

  • Ronny87
    Dabei seit: 1109203200000
    Beiträge: 1808
    geschrieben 1202552323000

    Da muss ich pittpatt fast zustimmen.

    Ein Gutschein, egal welcher Art, muss muss mindestens EIN Jahr gültig sein!

    Ist hingegen keine Frist ausgeschrieben, muss der Gutschein eine Gültigkeit von DREI Jahren ab Ausstelldatum haben!

    Grüße

    Gehe deinen eigenen Weg und lass die anderen lachen.
  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
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    geschrieben 1202552429000

    @holzwurm sagte:

    Gutscheine, die gegen Entgeld gekauft werden müssen , dürfen gemäß vorhandener Urteile nicht mehr befristet werden bzw. die Befristung ist unwirksam.

    Das ist nicht ganz richtig glaube ich. Unbefristete Gutscheine haben eine Verjährung von drei Jahren, befristete Gutscheine müssen eine ausreichend lange Frist zur Einlösung haben. 3 Wochen oder Monate sind zu knapp, über 3 Jahren wird die Frist aber niemals liegen müssen, siehe oben.

    Also, nach 5 Jahren irgendwo in den Laden schneien und einen Gutschein einlösen wollen funktioniert lediglich mit der Kulanz des Ausstellers.

    Viele Grüße!

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1202558393000

    Das OLG München hat das oben erwähnte Urteil des LG München

    mit 3 Jahren Gültigkeitsdauer nochmals bestätigt.

    Es ging um die AGB bei Amazon, die lediglich 1 Jahr vorsahen.

    Das Urteil: >hier klicken<

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1202567666000

    Wir müssen unterscheiden:

    Die Befristung legt der Gutscheinaussteller fest und die Verjährung der Gesetzgeber.

    Somit fährt ein Gutscheinaussteller immer am besten wenn er den Gutschein nicht befristet, denn nach 3 Jahren tritt automatisch die Verjährung in Kraft.

    LG

    holzwurm

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