Wie versprochen, detailierte Aussagen der Behörden:
1) vom Zoll
Sehr geehrter Herr XXX,
ausgestopfte Tiere, Gegenstände, die aus Tierteilen hergestellt wurden oder durch ihre Fremdartigkeit faszinierend wirkende Pflanzen können anziehend auf uns wirken. Oft werden uns solche Souvenirs auf Urlaubsreisen angeboten. Doch hierbei ist äußerste Vorsicht geboten.
Möglicherweise sind diese Tiere oder Pflanzen (auch wenn sie bereits tot sind oder nur noch Teile davon vorhanden sind) artengeschützt.
Um auszuschließen, dass die Adlerfeder unter die Einfuhrbeschränkungen nach der Artenschutzverordnung – VO (EG) Nr. 338/97 – und/oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz fallen, bitte ich Sie das Bundesamt für Naturschutz zu konsultieren, denn für die dem Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegenden Waren ist grundsätzlich eine schriftliche Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz vorzulegen.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen und Ansprechpartner:
www.bfn.de
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Telefon (0228) 8491-0
Fax (0228) 8491-9999
Die Anforderungen des Bundesamtes für Naturschutz kontrolliert die Zollverwaltung, aber sie entscheidet nicht über die Einfuhr. Die Zollverwaltung hat hier eine sogenannte Mitwirkungspflicht, die Entscheidung der Einfuhrfähigkeit obliegt dem Bundesamt für Naturschutz.
Unter folgendem Link können Sie den Schutzstatus selbst ermitteln: www.wisia.de
Bitte bei Recherche den entsprechenden Suchbegriff eingeben und die Suche starten.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Tiere-und-Pflanzen/Artenschutz/artenschutz_node.html
Gerade bei dieser Form von Reisemitbringseln spielen auch die Zollbestimmungen des Ausfuhrlandes eine große Rolle. Darum sollten Sie sich auch über die Bestimmungen von Sri Lanka informieren, damit Sie sich nicht strafbar machen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr
2) Bundesamt für Naturschutz
Sehr geehrter Herr XXX,
alle Arten der Gattung Aquila spp. (Adler) sind entweder im Anhang A oder Anhang B der VO(EG) 338/97 geschützt. Mit dieser VO wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in der EU umgesetzt.In der Datenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz www.wisia.dekönnen Sie recherchieren, in welchem Schutzstatus die betroffene Adlerart steht (am linken Rand auf "Recherche" klicken und dann als Suchbegriff Adler eingeben. Der Schutzstatus A oder B ist jeweils in der Spalte 'EG' eingetragen.Zur Einfuhr einer Feder einer Anhang A Art sind ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes und eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.Das CITES-Exportdokument müssen Sie bei folgender Behörde beantragen:The Director General
Department of Wildlife Conservation
N° 811 A
Jayanthipura Road
BATTARAMULLA
Tel: +94 (11) 288 85 85 / 6
Fax: +94 (11) 288 33 55
Email: dg@dwc.gov.lk
Website: http://www.dwc.gov.lk
Die Einfuhrgenehmigung müssen Sie vor der beabsichtigten Einfuhr bei uns mit einer Kopie des CITES-Exportdokumentes von Sri Lanka und dem unten eingestellten Antragsformular beantragen Die Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die wissenschaftliche Behörde dazu eine positive Stellungnahme abgibt. Da Sie bereits nächsten XXX zurückkommen werden, ist es zeitlich ausgeschlossen, die erforderliche Einfuhrgenehmigung ausstellen zu können. Da Sie zur Einfuhr dem deutschen Zoll sowohl das Original des CITES-Exportdokumentes als auch das Original und das gelbe Exemplar der Einfuhrgenehmigung vorlegen müssen, können Sie eine Feder einer Anhang A-Adlerart nicht mitnehmen. Bitte lassen Sie in diesem Fall die Feder in Sri Lanka, da Sie anderenfalls mit der Beschlagnahme und der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen müssen.
Zur Einfuhr einer Feder einer Anhang B Art zum persönliche Gebrauch im Reisegepäck ist ein CITES-Exportdokument von Sri Lanka erforderlich (s.o.) Eine Einfuhrgenehmigung muss in diesem Fall nicht erteilt werden, vorausgesetzt Sie bringen die Feder im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mit (keine kommerziellen Absichten). Dem deutsche Zoll müssen Sie das Original und eine Fotokopie des CITES-Exportdokumentes vorlegen. Der Zoll wird das Originaldokument einbehalten und an uns weiterleiten. Sie erhalten nach der Zollabfertigung die Kopie des Dokumentes mit dem Abfertigungsvermerk der Zollstelle zurück. Dieses Dokument ist dann Ihr Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr und des rechtmäßigen Besitzes für die Feder. Ohne das CITES-Exportdokument dürfen Sie die Feder nicht einführen, anderenfalls müssen Sie mit der beschlagnahme und Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen.
Mit freundlichen Grüßen