Lieber Herr von Schmeling,
ich habe auch mit dem Flug FHY207 von Freebird Airlines erhebliche Probleme.
Trotz email-Bestätigung von Ögertours, dass mein Flug mit Rückflug ab Antalya um 15:50 Uhr eingebucht sei, wurden mir die Tickets mit Flug FHY341 und Abflug schon um 7:00 Uhr ausgestellt. Meine Reklamation bei Öger bisher ohne Antwort.
Auf der Homepage des Baden-Airports steht übrigens der Flug FHY207 nach wie vor im Flugplan.
Ich vermute eine Überbuchung der Reiseveranstalter.
Im übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihre Aussage bezüglich:
ich zitiere ihren Beitrag
"Die Reisezeiten sind kein verbindlicher Angebotsbestandteil; insofern ist es vollkommen i.O. zeitweilige Änderungen nicht in die Auschreibungen einzupflegen."
"Schließlich behalten sich alle Airlines solche Änderungen in den ABB vor und wurden diese Vorbehalte bisher auch noch nicht von irgendwelchen Verbraucherbeschützern angegriffen."
nicht stimmig ist!
Ganz im Gegenteil gibt es ein eindeutiges Urteil vom Bundesgerichtshof, siehe
Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die
Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."
Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam.
Das Landgericht hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Das
Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten.
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1* BGB.
Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4** und § 307 Abs. 1 Satz 1* BGB unwirksam.
Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der
Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen
Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen
nicht vollständig aufgegeben wird.
Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV*** vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der
hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.
Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die
durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt
ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13
LG Hannover - Urteil vom 13. März 2012 – 18 O 79/11
OLG Celle – Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12
Bundesgerichtshof
Es wird weiterhin gerichtlich zu prüfen sein, ob hier § 123 BGB in Frage kommt.
Diese Spielchen mit "Lockangeboten" und anschließender Umbuchung ohne Erklärung von triftigen Gründen sind endlich abzustellen.