Grundsätzlich ist unter "Paketangebote" zu verstehen, dass man in einem Vorgang oder bei einer Buchung mehrere Einzelleistungen bucht. Werden die Leistungen an verschiedenen Tagen gebucht, wäre eben der Nachweis erbracht, dass es sich NICHT um einen Paketurlaub handelt.
Das andere ist, was die einzelnen Leistungsanbieter für ihre (Teil-) Leistung an Bedingungen haben.
Es ist auch kein Problem, wenn man bei einem Veranstalter mehrere Teilleistungen bucht.
Der Punkt ist, wenn man diese Leistungen bei einem ganz normalen Reisebüro in einem bucht. Also hingeht, sagt, man möchte einen Flug in die Türkei, das Wunschhotel X und noch einen Transfer aus dem Bausteinsystem von Y.
Dann meint der EuGH, dass das Reisebüro, dass nach diesen Wünschen des Kundens die einzelnen Leistungen zusammenbaut, ein Reiseveranstalter wird.
So ist es halt nun in Dschungel der Rechte.
Gruß
Peter