AGB, also auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, beduerfen regelmaessig keiner Zustimmung durch den Kunden. Es reicht voellig aus, wenn der Kunde diese VOR oder spaetestens bei Vertragsschluss auf einfachem Wege einsehen kann. Ob er die liest oder gar irgendwo bestaetigt, ist fuer die wirksame Einbeziehung in den Vertrag voellig belanglos.
Der Kunde muss die AGB also weder lesen, noch muss er zustimmen. Er kann ihnen aber widersprechen, die Einbeziehung in den Vertrag also ablehnen. Dem Anbieter steht es dann frei, einen Vertragsschluss abzulehnen oder eben ohne Einbeziehung der AGB abzuschliessen. Wurden die AGB nicht wirksam einbezogen, kann man sich im Streitfall auch nicht darauf berufen und es wird nach der (wesentlich weniger detailiert definierten) gesetzlichen Lage sowie der Falleinschaetzung des jeweiligen Richters entschieden.
Das Bestaetigungsfeld in den angesprochenen Internetformularen entwickelt somit keine direkte Rechtswirkung, erleichtert aber die Beweisbarkeit einer wirksamen Einbeziehung der AGB.
Gruss
Caveman