... was so ungefähr auch auf die Zeugin der Klagevertretung zutrifft ...
Für mich "normale" Verhältnisse - in Absurdistan!
Das Gericht bestreitet eine ausreichende Begründung für den Abbruch des Vertragsverhältnisses in dem Rauswurf des Paares durch 2 Hoteliers zu sehen.
Was bitte sollte da ein Zeuge der Beklagten (für mich ist allein die Ausübung des Hausrechts schon ein schwerwiegender Beweis!) noch richten?
Gleich wie - meiner unmaßgeblichen Meinung nach stützt das Urteil sich allein auf die These, man müsse bei einer preiswerten Reise mit AI Service quasi mit Gesocks rechnen und zwar auch mit so ausgeprägtem Fehlverhalten, welches die weitere Beherbergung eines Typus Kläger offenbar unmöglich erscheinen lässt.
Zudem wurde der Beklagten nach dem zweiten Rauswurf m.E. keine Gelegenheit mehr zur Nachbesserung gegeben sondern reiste der Kläger samt besoffener Transenfreundin unmittelbar und eigenmächtig ab.
Ich resultiere aus dem Urteil keinesfalls einen Freibrief zum maß- und rücksichtslosen Benehmen im Rahmen einer Reise mit AI Service, sondern frage mich, was nach Ansicht des Gerichts zur Anwendung des §314 BGB als notwendige Voraussetzung der Unzumutbarkeit betrachtet wird. Etwa ein dritter oder vierter Rauswurf? Das ist bizarr ...