• KerstSy
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    geschrieben 1156358957000

    Vor kurzem hatte ich das zweifelhafte Vergnügen, dass mein Rückflug wegen Überbuchung nicht wie gebucht nach Düsseldorf- aber dafür nach Hamburg umgebucht wurde.

    Die Flugzeiten an sich änderten sich nur geringfügig.

    Also: Abflug in Hurgahda um 19:30, Ankunft in Hamburg um 23:20, Weitertransfer mit dem Bus/ Mietwagen nach Düsseldorf und dort Ankunft (am Folgetag) um ca. 5:00. (gebucht 22:50)

    Mal abgesehen von der Unverschämtheit des Reiseleiters vor Ort ("ist doch nicht unser Problem" )- gibt es Möglichkeiten den Reisepreis wegen der fast 6std. Verspätung zu mindern?

    Wenn ja in welchem Umfang?

    Und wie siehts aus mit den Mietwagenkosten? (die will der RVA nämlich auch nicht komplett übernehmen)

    wer kann mir da weiterhelfen- bevor ich vor Wut platze? :question:

  • Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1156360501000

    Es kommt darauf an, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, wenn es eine europäische war, dann gilt dies hier:

    www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size] [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]
  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1156361208000

    @'Thorben-Hendrik' sagte:

    Es kommt darauf an, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, wenn es eine europäische war, dann gilt dies hier:

    www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

    Es ist doch nicht die Fluggesellschaft verantwortlich, sondern der Reiseveranstalter, der die Flugänderung vorgenommen hat.

    Der Reiseveranstalter hat Möglichkeit sich ja das Geld von der zuerst gebuchten Fluggesellschaft zurück zu holen, da diese wiederum für die Überbuchung der Maschine verantwortlich zeichnet. Unter Umständen kann die Airline nachweisen, daß der Reiseveranstalter für die Überbuchung verantwortlich ist. Dann bleibt der RVA auf den Kosten sitzen.

    Ganz so einfach kann und darf es sich der Reiseveranstalter nicht machen und den Kunden auf den Transferkosten sitzen lassen.

    Das machen die RVAs nur solange bis mal ein Grunsatzurteil vom BGH oder einem anderen Gericht vorliegt.

    Da ich eine Rechtschutzversicherung habe würde ich in dem Fall eiinen Anwalt einschalten und versuchen den Reiseveranstalter in die Knie zu zwingen, denn er hat den Urlauber auf seine Kosten auf den Abflugflughafen zurück zu bringen. Auf welchem Weg speilt keine Rolle. Die Kosten hierfür muß sich der Reiseveranstalter auf andere Weise wieder holen. Aber nicht bei dem betroffenen Urlauber.

    Gruß

    holzwurm

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1156362152000

    Die Schlichtungsstelle Mobilität wird bezüglich Pauschalreisen nicht tätig.

    "Wichtig: Wenn Sie Ihre Reise über einen Reiseveranstalter und/oder gleichzeitig eine Unterkunft oder eine andere Leistung (z.B. Transfer) dazugebucht haben, handelt es sich wahrscheinlich um eine Pauschalreise. Diese Fälle kann die Schlichtungsstelle Mobilität leider nicht bearbeiten, da hier das Reiserecht gilt. Bitte wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und/oder eine Verbraucherzentrale in der Nähe."

  • Thorben-Hendrik
    Dabei seit: 1105401600000
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    geschrieben 1156366396000

    Oh je da war ich wohl zu naiv zu glauben, man würde die INFO zum Thema ÜBERBUCHUNG und STORNO beim Fliegen bei der Schlichtungstelle lesen....aber nein, man hat sofort die Flinte ins Korn geworfen.....

    Es handelte sich ja um eine Überbuchung - nur Wichtig - NUR wenn es eine EU Airline war, dann gilt auch diese EU Recht bei Abflug in Ägypten, auch und ausdrücklich bei Pauschalreisen!

    Vielleicht ist es hier deutlicher welche Rechte bestehen:

    EU Recht

    EU Recht

    EU Recht 2

    Ich könnte ja wetten, es war mal wieder eine türkische Airline, denn die können so etwas ja bringen ohne die EU Richtlinie anwenden zu müssen.... :?

    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size] [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]
  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1156368247000

    Es bleibt trotzdem eine Buchung über einen Veranstalter/eine Pauschalreise, für das Reiserecht gilt.

    Es genügt, den obigen Abschnitt richtig zu interpretieren.

    Es gibt z.B. die www.reiseschiedsstelle.de, die sich mit im Internet gebuchten Pauschalreisen und Reisebausteinen befaßt, allerdings vermittelt sie nur zwischen dem Kunden als Beschwerdeführer und den angeschlossenen Unternehmen. Bisher sind es 13.

  • beachgirl
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    geschrieben 1156368490000

    @'Thorben-Hendrik' sagte:

    Ich könnte ja wetten, es war mal wieder eine türkische Airline, denn die können so etwas ja bringen ohne die EU Richtlinie anwenden zu müssen.... :?

    der flug ging ja von hurghada aus nach deutschland.und ich glaube,dass keine türkische gesellschaft von ägypten nach deutschland fliegt

  • Thorben-Hendrik
    Dabei seit: 1105401600000
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    geschrieben 1156370724000

    Doch, SKY

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  • KerstSy
    Dabei seit: 1156291200000
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    geschrieben 1156436127000

    erstmal vielen dank für die lebhaften diskussionsbeiträge. (werde gleich erstmal den empfohlenen links nachgehen)

    die flug gesellschaft war allerdings air berlin- und der Fehler lag, sogar nach eigenen Angaben beim RVA.

    das ganze ist schon echt nervig- ohnr höchstrichterliche Rechtsprechung. (vor kurzem gabs diesbezgl ein Urteil vom AG Rüsselsheim- aber ob das reicht...)

  • Thorben-Hendrik
    Dabei seit: 1105401600000
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    geschrieben 1156444235000

    Bei Air Berlin gilt genau das was in den Links steht EGAL WER die Überbuchung verschuldet hat, dass ist nicht Euer Problem!

    Da habt Ihr ja dann echt Glück gehabt und bekommt mehrere hundert EUR pro Person

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