• clubschweinlars
    Dabei seit: 1130630400000
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    geschrieben 1130698023000

    Also man muss im vorliegenden Fall unterscheiden ob es sich um eine Pauschalreise handelt oder nur um eine Flugreise.

    Bei einer Flugreise (nur Flugticket gebucht) kann die Fluggesellschaft einen Kerosinzuschlag verlangen, wenn das Ticket von denen noch nicht ausgestellt ist ansonsten kann und wird er dies auch nicht tun.

    Bei Pauschalreisen kann man dies natürlich nicht nachprüfen. Hier kann der Veranstalter unabhängig ob gezahlt worden ist oder noch nicht eine Erhöhung des Carriers an die Kunden 1 - 1 weitergeben. Aber er muss den Grund und die Kalkulation halt offenlegen. Ein formlosen Schreiben wo dies fordert wird zwar meistens rechtens sein aber trotzdem würde ich nachhaken. Diese Erhöhung ist unter den besagten Umständen auch noch NACH Buchungsabschluss möglich, weil der Kerosinzuschlag für den Veranstalter nich vorhersehbar war.

    In jedem Fall egal welcher bleibt dem Kunden aber bei einem nachträglichen geforderten Kerosinzuschlag ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist, sodass er im schlimmsten Fall aus dem Vertrag rauskommt. Dies gilt nicht bei unwesentlichen Erhöhungen!

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1130750597000

    Nein, nein und nochmals nein was den Pauschalreisenteil angeht.

    Das Urteil in Deutschland war hier ganz eindeutig und klar:

    Kerosinzuschläge können nur unter Offenlegung einer für den Kunden nachvollziehbaren Kalkulation weiterverrechnet werden. Auch wenn sie unvorhersehbar waren.

    Unvorhersehbar und nachvollziehbar sind:

    -- Änderung eines Mehrwertsteuersatzes bei Hotelleistungen

    -- Einführung einer mit einem Wert angegebenen Gebühr, beispielsweise einer "Touristensteuer".

    aber nicht nachvollziehbar sind beispielsweise € 10.-- Kerosinzuschlag. Von welcher Basis aus wird dieser Zuschlag errechnet? Stünde im Katalog: der Pauschalpreis setzt sich zusammen aus:

    15 Prozent Flugkosten davon sind 30 Prozent Treibstoffkosten

    05 Prozent Steuern und Abgaben an staatliche Behörden

    65 Prozent Hotelkosten

    15 Prozent Veranstalterverwaltungskosten

    der Kerosinpreis im August 2004: € ...

    und dann schreibt der VA weiter:

    ... der Kerosinpreis war zum Zeitpunkt der Planung im August 2004 beim Preis von € ... und heute im Oktober 2005 bei € ... das ergibt eine Erhöhung von X %. Somit erhöhen wir den Anteil der Treibstoffkosten um X % - so wäre dies wahrscheinlich eine zulässig Art.

    Aber welcher Veranstalter gliedert denn so in seinem Katalog auf?

    Aus diesem Grunde sind sämtliche Kerosionzuschläge nach Buchung nicht zulässig. Punkt. Da gibt es keine Interpretationen und Ansätze. Das ist eindeutig ausjudiziert worden und hält wasserfest!

    Gruß

    Peter

  • Asia
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    geschrieben 1134723319000

    Ich bin mit Pauschalreisen nicht so vertraut, würde aber auf jeden Fall nochma nachhaken, so wie Heiko Müller u.a. rät.

    Ich hatte Anfang des Jahres bei Traveloverland ein Ticket nach Bischkek gebucht (nur Ticket) und wollte dann aufgrund politischer Unruhen umbuchen.

    Man sagte mir, dass der Ticketpreis (über 500 Eu soweit ich mich erinnere) nicht erstattungsfähig sei, also alles verloren!!!

    Rief dann bei Turkish Airlines an, die anstandslos umgebucht hatten, wobei ich für die Umbuchung nach Tehran statt Bischkek nur 50 Eu zahlen mußte.

    Das hat jetzt zwar nichts mit Kerosinzuschlag zu tun, aber ein Anruf bei der Airline oder ein Blick in deren Homepage könnte hilfreich sein.

    Asia: ---> Der schlimmste Feind im ganzen Land ist der Denunziant!
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