Ja, solche Ansprüche wurden schon gerichtlich durchgesetzt, trotz des i.d.R. albern geringen Streitwertes.
Den Klägern wurde in der Entscheidung ein Reisemangel zuerkannt, auch bei einem Direktflug mit Zwischenlandung bei einer entsprechenden Verzögerung von mehr als 4h.
Eine Zwischenlandung kann also ein Mangel sein und zu Forderungen berechtigen.
"Bindend" sind die Reisezeiten nicht, das schwammige Zauberwort ist "zumutbar". Hier handelt es sich um eine wesentlich verlängerte Rückreise, verursacht durch gleich 2 Zwischenlandungen. In diesem Fall kann der Reisende Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Ob dem Begehren dann entsprochen wird steht auf einem anderen Blatt ...
Natürlich kann die Beschwerde erst dann geführt werden, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich eingestellt hat und nicht etwa schon im Vorwege.
MarthaMaus könnte auch vom Vertrag zurücktreten, aber das scheint ja keine Option zu sein.
Fazit: Zwar sind die Angaben von Reisezeiten innerhalb einer Pauschalreise nicht verbindlich, können andererseits aber auch nicht willkürlich und nur in einem gewissen Rahmen geändert werden. Gewisse Ansprüche hat eben auch ein Pauschalreisender - z.B. den, eine um 6h verlängerte Rückreise nicht klaglos hinnehmen zu müssen.
Ich nehme an, MarthaMausens werden noch über die Änderung informiert. Dies hat zwar "unverzüglich" zu geschehen, was jedoch wiederum eine eher vage Begrifflichkeit ist (ohne schuldhaftes Zögern). Jedenfalls ist die Annahme aus der bisher noch nicht erfolgten Benachrichtigung ergäben sich irgendwelche Entschädigungsansprüche irrtümlich.