... wobei AGB Klauseln auch angreifbar sein können und "Darf das so?" eine Frage nach deren Rechtmäßigkeit sein wird.
Grundsätzlich gilt auch für Reisen das Rechtsprinzip:
Die Zahlung muss im Zusammenhang mit der Lieferung der Leistung stehen, somit ist das Verlangen nach 100% der Kosten zumindest bei Pauschalreisen absolut strittig.
Deine Frage, @Sandra wirft eine Gegenfrage auf:
Welchen Leistungsumfang sollst du im Voraus zu 100% bezahlen?
Sofern die Kosten nur für den Unterricht begehrt werden ist das ein anderer Sachstand.
Werden allerdings mehrerer Bestandteile gebucht (also quasi eine Sprachpauschalreise) könntest du dem Verlangen auf eine 100%ige Vorauszahlung widersprechen. Wobei allerdings fraglich bleibt was du erreichen möchtest?
Blödenfalls beruft sich der Ausrichter tatsächlich auf seine Geschäftsbedingungen und sind diese auch noch nicht direkt angegriffen worden - dann machen die einfach ihr Ding und kuckst ad hoc nur mit dem Ofenrohr ins Gebirge.
Du kannst dich zwar rumstreiten - mit vermutlich guten Erfolgsaussischten! - aber das dauert und ein Ergebnis vor Antritt der geplanten Sprachreise ist keineswegs garantiert.
Jedenfalls muss man für eine gewisse Präzision der Antwort wesentlich mehr über den Vorgang erfahren als bislang preisgegeben.
Generell ist eine vertragliche Vereinbarung (ohne Verstöße gegen das BGB!) erstmal verbindlich. Da helfen auch die gern gefeierten BGH Urteile nicht wenn der Anbieter bzw. seine AGB direkt angegriffen wurde(n).
Höchst wahrscheinlich hätten bestimmte Entscheidungen vor Gericht keinen Bestand - nur muss man ggf. halt den Atem haben eine solche Entscheidung herbeizuführen.
Sonderlich praxisnah ist das nicht ...