Was sagt dein Bauchgefühl? Fühlst Du dich wohl dabei, dann flieg. Ich würde es auch tun.
Aus Marsa Alam hört und liest man nichts, außer den positiven Berichten der Urlauber
Was sagt dein Bauchgefühl? Fühlst Du dich wohl dabei, dann flieg. Ich würde es auch tun.
Aus Marsa Alam hört und liest man nichts, außer den positiven Berichten der Urlauber
Ja ich persönlich denk mir eigentlich nichts, denn da hört man nichts, aber meine Bekannten sind sehr beunruhigt
soeben im Tv gesehen, Urlauber sagen, sie bekommen nix mit, weil, in den Hotels die Deutschen Sender blockiert sind,..nicht einmal Tageszeitungen gibt es,.....
ich
Heute Nacht aus Hurghada gekommen. Hatten ständig 4 deutsche Fernsehsender und auch zeitungen, also Blödsinn!!!!!!!!!!!!!!!
Und hast du was mitbekommen von den Unruhen?
HI,
sind am Sonntag aus SSH zurückgeflogen hatten 3 deutsche TV sender im Hotel und haben von den Unruhen nix mitbekommen.Wenn ich noch Urlaub hätte wäre ich noch geblieben da ETI den Hotelgästen kostenlos den Urlaub verlängert hätte .
Marion
Ps. hatten 2 Kinder dabei und die fanden den Urlaub auch SUPER.
Das Hotel war über 80 % Ausgebucht.
Hallo doc3366,
wo hast Du das mit den "Parteien je zur Hälfte" denn her?
Hier mal der § 651e BGB im Ganzen und bitte ganz besonders Absatz 4 beachten:
Kündigung wegen Mangels
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651cbezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Also nach meinem Verständnis hat der RV die Rückreisekosten alleine zu tragen und nicht nur die.
Grüße,
Sabaelcher
@odindiver007: Deine Tastatur klemmt wohl; da gibt´s ein Problem mit dem Rufzeichen - das macht sich nicht so gut; wirkt aggressiv!
Du führst den §651e an, Kündigung wg Mangel... das heißt, das nach Abs 1 der Reisende den Vertrag kündigt...
@doc3366 spricht vom §651j, Kündigung wg. höherer Gewalt, das ist der § der im Falle der Rückbeförderung wg. Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen usw... zur Anwendung kommt.
Daher ist @doc3366 wohl ein wenig näher dran...
Marion&Wolfgang:
Wenn ich noch Urlaub hätte wäre ich noch geblieben da ETI den Hotelgästen kostenlos den Urlaub verlängert hätte .
Waaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaas Drückt mir die Daumen dass ich das auch hinbekomm......bei FTI .....morgen gehts los
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!