Art.8 VO261
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a ) ...
b ) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c ) ...
Hier nur das für die fragliche Behauptung wichtige kleine Detail, welches bei den vollmundigen Vorträgen zu entsprechend gelagerten Fällen nicht nur von Verbrauchern sondern auch von ihren Schützern und Rettern gerne übersehen wird.
Vergleichbare Reisebedingungen: Eine Flugreise muss eine Flugreise sein und sie muss innerhalb ein und desselben Tages stattfinden wie die ursprünglich vorgesehene.
Wählte man diese anderweitige Beförderung (auch nur durch Antritt des Fluges) hat das Luftverkehrsunternehmen seine Pflichten aus dem Beförderungsvertrag erfüllt.
Etwas besser sind die Aussichten, wenn der ursprünglich vorgesehene Flug einfach (mangels Auslastung beispielsweise) gecancelt wurde. Aber auch dann wird regelmäßig festgestellt, man habe ja den Befördungsvertrag in seiner neuen Form gebilligt und das Ticket in Anspruch genommen.