Auch wenn eine Airline einen Flug an eine andere vergibt (Codeshare), bleibt sie das ausführende Unternehmen und Fluggäste können sie demnach bei Verspätungen ab drei Stunden zu Entschädigungen heranziehen. Anders ausgedrückt haftet in der Regel die Fluggesellschaft, die auf der Buchungsbestätigung steht.
Insofern ist ein Codeshare absolut nicht geeignet, um sich von evtl. Forderungen aus der VO(EG)261/04 zu entlasten, demnach ist die von _aqua_sports_ angestellte Vermutung schlichterdings Mumpitz.
Genau so ist es auch in diversen ABB nachzulesen (X bleibt trotz Durchführung des Fluges durch Y ausführendes Unternehmen), das wurde auch noch nie angegriffen. Ich schrieb ja nicht "betrachte die ABB als in Marmor gehauen" sondern empfahl nur mal die Lektüre des unbestrittenen Passus hinsichtlich der Begrifflichkeit "ausführendes Luftverkehrsunternehmen".
Diese Sachverhalte habe ich aber bereits schon einmal in epischer Breite erläutert und sind sie keineswegs spezifisch für Azur Air ...
Um noch einen akuten Fall mit einzubeziehen: Fällt ein Azur Air Flug aus und wird sehr kurzfristig von der Onur übernommen (und mit Onur Flugnummer Stunden später durchgeführt) so ist die Annullierung damit nicht geheilt. Ansprüche gem. VO(EG)261/04 (Annullierung) sind dann an Azur Air zu richten. Anders ausgedrückt: Die Onur kann gem. ihres Flugplanes einigermaßen pünktlich gestart sein, trotzdem liegt ein Anspruch weg. Annullierung gegen Azur vor.