Frau vonschmeling schrieb auch schon einmal dies zur Flughafenänderung:
Eine solche Änderung gilt unbeachtlich des Aufwandes als wesentlich und berechtigt den Betroffenen zu einem kostenneutralen Rücktritt vom Vertrag. Dabei spielt es keine Rolle, was den Reisenden bewegt hat, auch ggf. einen weit von seinem Wohnort gelegenen Flughafen zu optieren.
Ab- und Anreisedestination sind maßgebliche Vertragsbestandteile und bedürfen bei Änderung der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.
Die abweichende Vereinbarung kann nicht mehr sein als die Unterbreitung eines neuen Angebots - zur Annahme oder Ablehung.
Allein entscheidend ist der Betroffene. Entscheidet er sich gegen das neue Angebot ist alles Erlangte zu erstatten und ggf. sogar (z.B. bei Kurzfristigkeit) darüber hinaus noch Schaden auszugleichen.
Der Hinweis des Veranstalters widerspricht demnach den Bestimmungen des BGB und ist nicht rechtmäßig.
Heraus kommt man mit einem einfachen Widerspruch und dem Verlangen auf umgehende Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.