• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1518715009858

    Aber nur, wenn es sich um eine Ersatzbeförderung mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Flug handelt.

    In diesem Fall kann der Anspruch um 50% gekürzt werden, wenn der Fluggast nicht mehr als 4h später am Endziel anlangt.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Apotheker1
    Dabei seit: 1502739717115
    Beiträge: 18
    geschrieben 1518719248542

    Liebe Leser/Nutzer dieses Forums,

    ( insbesondere an Nutzer vonschmeling)

    ich darf auf eine Flugverspätung von Berlin nach Hurghada der Azur Air von mehr als 6 Stunden zurückkommen.

    Nach 6 Monaten seit Flugverspätung ist es nur durch Klageerhebung am AG Düsseldorf in dieser Sache gelungen,

    die Azurair zu Anerkenntnisurteilen ( zwei Urteile, zwei Passagiere ) über jeweils 400,-- € plus Zinsen zu zwingen.

    In einem Fall wurde gezahlt, im zweiten Fall wird wohl trotz Anerkenntnisurteil Zwangsvollstreckung erfolgen müssen ( Azur Air

    zahlt nicht ).

    Soviel zur "Superairline" AzurAir ( zumindest in der Meinung des Forummitglieds vonschmeling).

    Bei Flugverspätungen von AzurAir und berechtigten Ansprüchen von Passagieren sollte nicht gezögert werden sofort Klage zu erheben. Alles Andere ist bei AzurAir fruchtlos.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1518722658779

    Nur ganz kurz und bündig:

    Komm mal klar! Völlig sinnloses Geschwafel gibt´s hier schon zur Genüge.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • RudiH
    Dabei seit: 1189728000000
    Beiträge: 14
    geschrieben 1518762896394

    @apotheker1 sagte:

    Liebe Leser/Nutzer dieses Forums,

    ( insbesondere an Nutzer vonschmeling)

    ich darf auf eine Flugverspätung von Berlin nach Hurghada der Azur Air von mehr als 6 Stunden zurückkommen.

    Nach 6 Monaten seit Flugverspätung ist es nur durch Klageerhebung am AG Düsseldorf in dieser Sache gelungen,

    die Azurair zu Anerkenntnisurteilen ( zwei Urteile, zwei Passagiere ) über jeweils 400,-- € plus Zinsen zu zwingen.

    In einem Fall wurde gezahlt, im zweiten Fall wird wohl trotz Anerkenntnisurteil Zwangsvollstreckung erfolgen müssen ( Azur Air

    zahlt nicht ).

    Soviel zur "Superairline" AzurAir ( zumindest in der Meinung des Forummitglieds vonschmeling).

    Bei Flugverspätungen von AzurAir und berechtigten Ansprüchen von Passagieren sollte nicht gezögert werden sofort Klage zu erheben. Alles Andere ist bei AzurAir fruchtlos.

    Hallo Apotheker1,

    schon mal etwas von "Einzelfallentscheidungen" gehört? Es hat bereits einige Erstattungen ohne Anwalt oder überteuerte "Fremdhilfe" gegeben. Sofort Klage zu erheben ist absoluter Blödsinn -sorry! Ich habe ebenfalls das Erstattungsverfahren selbst durchgezogen, ohne Anwalt, ohne Klage. Ergebnis: Komplette Erstattung für 2 Personen über jeweils 600,-EUR. Das Einzige was man aussetzen kann ist, dass es rund 6 Monate gedauert hat. Aber der Aufwand ist eben groß und durch Klageerhebungen etc. wird die Wartezeit nicht verkürzt!

    Gruß Rudi

    P.S.: In der Ruhe liegt die Kraft!

  • margretfleitmann
    Dabei seit: 1273363200000
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    geschrieben 1518775244302

    Hallo,

    was heißt das jetzt für mich ? Es handelte sich bei uns um einen gebuchten Flug im Rahmen einer Pauschalreise. Ist der Abzug von 50 % bei uns gerechtfertigt ?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1518775902141

    Wenn ihr anstatt mit Azur Air mit einem anderen Flug befördert wurdet ist das gerechtfertigt. Wenn allerdings der gebuchte Flug später rausging habt ihr Anspruch auf die volle Entschädigung.

    Mit Pauschalreise hat das nichts zu tun.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • margretfleitmann
    Dabei seit: 1273363200000
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    geschrieben 1518776294497

    Hallo, danke für die Antwort. Uns steht die volle Entschädigung zu, auch wenn die Verspätung 3,42 Std. war ? Ich möchte bei meiner Beschwerde nichts falsch machen. Vielen Dank nochmals für die Antwort.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1518776415328 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ab 3h Verspätung, wenn ihr mit dem ursprünglich gebuchten Flug befördert wurdet.

    Maßgeblich ist der Art. 7 der VO(EG)261/04.

    Wie begründet Azur denn exakt die Minderung?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • margretfleitmann
    Dabei seit: 1273363200000
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    geschrieben 1518780061983

    Hallo, nochmals danke !

    Der RA der Azur Air schrieb uns eine Email, dass Hintergrund der Kürzung ist, dass der gegenständliche Flug weniger als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit den Zielort erreicht hat. Für einen solchen Fall sieht die EGVO 261/(04 das Recht vor, den Anspruch um 50 % zu kürzen. Hiervon würde seine Mandantin Gebrauch machen. Planmäßiger Abflug wäre 8.00 Uhr gewesen, abgeflogen um 12.15 Uhr. Keinerlei Verpflegungsleistung am Flughafen in Düsseldorf während der Wartezeit.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1518793071235 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Es war aber eben der gegenständliche Flug und kein alternativer. Demnach kann sich das LVU meiner Ansicht nach nicht auf das Recht zur Kürzung der Kompensationszahlung berufen. Andernfalls müsste die Bestimmung ja grundsätzlich 4h als maximal zu unterschreitende Verspätung angeben, was sie jedoch nicht tut. Genau das würde ich dem Anwalt mitteilen und mich auf den Artikel 7 Abs. 2 der VO(EG)261/04 beziehen:

    Artikel 7 Abs.2)

    Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

    a- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

    b- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügenüber eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

    c- bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

    nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

    Demnach ist die Voraussetzung der Kürzung die einvernehmliche Beförderung der Fluggäste mit einem anderen als dem gebuchten Flug zum Endziel.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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