Meistens ist bereits bei der Buchung angegeben, welches das ausführende Luftverkehrsunternehmen ist, zudem sind ja oben die ABB nachzulesen (übrigens auch schon auf Seite 1 dieses Thread verlinkt).
Allein schon deshalb ist die hier teils vorgetragene "Empörung" eher weniger Beleg "profihaften" Reisens sondern vielmehr ungenauen Recherchierens.
Nun kann man argumentieren, die besonderen vertraglichen Bestimmungen seien nicht in Marmor gemeisselt; das ist richtig, gleichwohl kam aber bislang noch kein Verbraucherhätschler auf die Idee, diese Passus anzugreifen. Sie haben also Bestand innerhalb des Vertragsverhältnisses.
Nicht selten übrigens kommen ganz euphorische Rückmeldungen von Fluggästen aus Condor Derivaten!
Letzten Endes bleibt Condor durchführendes Unternehmen und somit verantwortlich für die mägelunbehaftete Leistungserbringung.
Ein Recht zur einseitigen Kündigung entfaltet der Einsatz eines Partnerunternehmens natürlich nicht, ebenso stellt er keine Benachteiligung des Fluggastes dar.
Daher: Happy landings!