Berufungsurteil des Landgerichts Hannover vom 27.4.2017
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Reiseveranstalters und der persönlichen des Reisenden ist grundsätzlich bei einer Flugzeitänderung von mehr als 4 Stunden am Reisetag von einem Reisemangel auszugehen. Auf eine Beeinträchtigung der Nachtruhe oder weiterer Reisetage kommt es nicht mehr an.
Damit kann der betroffene Reisende vor Reisebeginn von seinem Reisevertrag kostenfrei zurücktreten oder eine gleichwertige Ersatzreise von seinem Veranstalter verlangen (§ 651a V BGB).
Letzte Spezifizierung zu dieser übergreifenden Thematik.
(Nachweise LG Hannover)