@nakmu sagte:
Hallo zusammen,
kann vielleicht jemand eine Einschätzung abgeben, ob die Änderung gebuchter Condor-Flüge auf Marabu einer Annullierung, Umbuchung oder gar einer Flugverspätung entspricht?
Ja kann ich: Keine der aufgezählten Beschwerden kommt in deinem Fall in Betracht.
Im Falle einer Verspätung (in unserem Fall um knapp 16 Std. beim Hinflug und knapp über 3 Std. beim Rückflug)
Es handelt sich nicht um eine "Verspätung" oder "Annullierung", sondern um eine Änderung der Reisezeiten und des LFU. Dein Anspruch beschränkt sich soweit auf einen Rücktritt und Erstattung des Erlangten.
entstehen bei uns für 2 Personen insgesamt theoretisch Ansprüche über 1.600 Euro gemäß Art. 7 Fluggastrechteverordnung.
Nein, weder theoretisch noch praktisch, da die VO(EG) 261/2004 auf den gegegenständlichen Sachverhalt schlichterdings nicht anzuwenden ist.
Macht es Sinn, darüber vor oder nach der Reise eine Erstattung zu erwirken?
Falsch formuliert. Es müsste heißen, hat der Versuch der Erwirkung einer Erstattung Sinn?
Hierzu glasklar: Nicht auf der Grundlage der VO(EG)261/2004 und keinesfalls in der von dir imaginierten Dimension.
Wie hier schon hinterlassen kommt ein Verlangen auf Nachbesserung (vorher) oder eine Mängelrüge (nachher) in Betracht (hier etwa 50% eines Tagessatzes bezogen auf den gesamten Reisepreis).
Dein Ansprechpartner ist der Vermittler (RB/OTA).
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