Hallo,
habe folgenden Text eben zun dem Thema im Netz gefunden...paßt hier sicherlich gut rein...
Rückflug vorgezogen – Fluglinie haftet
Verpassen Passagiere ihren Rückflug, weil dieser „erheblich“ vorverlegt wurde, dann gilt zunächst: Bei Pauschalreisen muss der Reiseveranstalter seine Gäste darüber informieren, sonst haftet er für entstehende Schäden. Und auch bei Nur-Flug-Buchungen sind Passagiere ganz gut abgesichert, wie folgender Fall belegt.
Ein Rückflug wurde um siebeneinhalb Stunden vorgezogen, von 14.30 Uhr am Nachmittag auf 8 Uhr morgens. Eine Frau verpasste deshalb ihre Maschine, kaufte sich ein Ersatzticket und verlangte den Preis dafür – 412,50 Euro – von der Fluggesellschaft zurück.
Zu Recht, wie die Richter urteilten. Zwischen der Reisenden und der Fluggesellschaft sei ein „Luftbeförderungsvertrag“ zustande gekommen. Diesen habe die Gesellschaft wegen der „erheblichen“ Flugzeitenänderung aber nicht erfüllen können. Der Fluggast müsse diese Verschiebung nicht hinnehmen.
Kurzinfo:
Bei Pauschalreisen muss der Reiseveranstalter seine Gäste darüber informieren wenn ein Flug "erheblich" vorverlegt wird sonst haftet er für entstehende Schäden.
Die Gesellschaft versuchte in diesem Verfahren, der Passagierin eine Mitschuld anzulasten. Denn die Frau habe es versäumt, ihren Flug rückbestätigen zu lassen. Hier halten sich die Juristen aber an die herrschende Meinung und belehren die Fluggesellschaft: Sinn und Zweck einer Rückbestätigung sei es nur, die Auslastung der Flugzeuge besser planen zu können.
Die Richter weiter: „Die Rückbestätigung hat nicht die Funktion, vertraglich zugesagte Flüge aus wirtschaftlichen Gründen zeitlich anders zu gestalten“ – mit anderen Worten: Flugzeiten einfach hin- und her zu schieben, weil es der Fluggesellschaft gerade in den Kram passt.
Im Übrigen gilt: Sich Flüge rückbestätigen zu lassen, ist eine freiwillige Angelegenheit. Kein Passagier ist dazu verpflichtet – weder bei Linien- noch bei Urlaubs- oder Charter-Flügen (AG Düsseldorf, Az.: 28 C 14629/04).