Auch eine Gewerkschaft kann deutsches Sozialversicherungsrecht wohl nicht aushebeln. Der § 16 SGB V sagt nun mal, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn ich mich im Ausland aufhalte, es sei denn, die Krankenkasse hat dem Auslandsaufenthalt zugestimmt. Und diese Zustimmung ist gerade bei derartig weiten Reisen eher eine Ermessensfrage und im Falle von @Acxiss nicht erfolgt.
Es geht ja bei Auslandsaufenthalten nicht nur um die Frage, ob ein derartiger Urlaub förderlich für die Genesung ist, sondern ob die richtige medizinische Versorgung im Urlaubsland gewährleistet werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand des Krankengeldbeziehers verschlechtert. Weiterhin geht es um die Frage, ob der Leistungsbezieher auch relativ kurzfristig wichtige anberaumte Termine wahrnehmen kann, ob er jederzeit in irgendeiner Form für seine KK erreichbar ist und ob er nicht während der Reise wichtige Therapie - und Behandlungstermine versäumen könnte, die der Genesung dienen. Letzteres könnte man sich sicher nochmal durch den behandelnden Arzt bescheinigen lassen, dass dem nicht so ist, wenn man seinen Widerspruch formuliert.
Ich kann mich dran erinnern, dass ich einst während des Bezugs von Krankengeld zwischendurch von meiner KK angerufen wurde und mir Fragen zum derzeitigen Genesungsstand usw. gestellt wurden. Dafür sollte man dann eben auch erreichbar sein und der Krankenkasse im Widerspruch signalisieren, dass auch während der Reise einer Kontaktaufnahme durch die KK nichts im Wege steht.
Letztendlich macht es aber auch wenig Sinn, weiter nach Lösungsansätzen zu suchen, wenn der TO vielleicht an weiteren Ratschlägen vordergründig kein Interesse hat.