• ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1222468814000

    Hallo,

    ich setze die Info einmal hier ein - eventuell wäre auch eine Verschiebung ins Reiserecht sinnvoll.

    Gerade beschäftige ich mich etwas intensiver mit den Versicherungen, da wir ein neues Produkt haben. Daher habe ich mir auch mal bei den bisherigen Versicherungen die Bedingungen einmal angeschaut und folgendes festgestellt:

    Wenn ich einen Vorabend-Check-In mache, dann gilt die Reise als angetreten! Solte ich also zwischen dem Vorabend Check-In und dem tatsächlichen Reiseantritt eine Versciherungsbedingte Stornierung vornehmen müssen, habe ich Pech gehabt!

    Somit hat sich diese, an sich gute Idee für mich persönlich erledigt, wobei das bei mir ohnehin nur bei Fernreisen mit vorheriger Übernachtung in Flughafennähe in Frage kommt.

    Finde ich aber sehr wichtig und mag sicher auch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. Die Reise gilt aber im Allgemeinen mit dem Check-In als angetreten. Daher ist die Reise auch beim Vorabend-Check-In angetreten.

    Vielleicht ganz gut zu wissen!

    Gruß

    Berthold

    p.s. Stand zwar nicht in den Bedingungen, aber vermutlich gilt das auch für den Web Check-In! Wäre ggf. einmal zu erforschen.

  • Brenni2000
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    geschrieben 1222470493000

    Danke Berthold,ist gut zu wissen.

    Für den Triumph des Bösen reicht es wenn die Guten nichts tun
  • la.paz
    Dabei seit: 1108166400000
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    geschrieben 1222472431000

    Hallo Berthold,

    das ist ja ein Ding! Da wäre ich bestimmt nicht drauf gekommen.

    Jetzt meine Frage:

    Wenn also dieser Fall eintritt, daß man die Reise nach erfolgtem Vorabend Check In nicht antreten kann, greift dann die Reiseabbruchversicherung so man sie hat?

    Da komme ich wirklich ins sinnieren ob das Risiko nicht zu hoch ist. Toi, toi, toi....

    Ein schönes Wochenende und liebe Grüße

    la.paz

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1222474122000

    Hallo,

    diese sollte greifen, sofern diese auch eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen vorsieht. Hier gibt es unterschiedliche Versionen. Manche zahlen nur eventuell zusätzlich anfallende Rückreisekosten. Auch Reiseabbruch ist nicht gleich Reiseabbrruch.

    Gruß

    Berthold

  • la.paz
    Dabei seit: 1108166400000
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    geschrieben 1222476000000

    Hallo Berthold,

    hab jetzt grad nachgeschaut was bei der ELVIA Versicherung bei der Reiseabbruchvers. drin steht.

    Da ich über die TUICard bei denen die Reiseabbruchversicherung habe und da außer den Rückreisekosten (Punkt 1) bei Punkt 2. Kostenerstattung steht:

    b) "den anteiligen Reisepreis der gebuchten und noch nicht genutzten Reiseleistung vor Ort, auch soweit die Reise unterbrochen ist".

    Am Schluß heißt es noch: Es fällt kein Selbstbehalt an.

    Da hoffe ich doch, daß diese dann im Fall des Falles greifen würde...

    LG la.paz

  • Reisemarie
    Dabei seit: 1164585600000
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    geschrieben 1222500985000

    Interessieren würde mich, ob es dazu bereits ein Grundsatzurteil gibt, denn wenn ich nach dem Check-In wieder nach Hause fahre, bin ich nicht in Urlaub und habe diesen auch nicht angetreten, sondern erst dann, wenn mein Flieger mich zu meinem Urlaubsort bringt.

    Was nutzt es mir denn, wenn mein Gepäck bereits den Urlaub angetreten hat, ich aber noch nicht? Ich habe aber die Versicherung abgeschlossen und nicht mein Gepäck.

    Das macht doch eigentlich überhaupt keinen Sinn...

    denkt sich Reisemarie

    Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum. Erfüllung Traum 1: Oceania Marina 21 Tage, Erfüllung Traum 2: H.A.L. Noordam 27 Tage
  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1222501058000

    Hallo,

    ich denke ich werde nochmals nachfragen. Denn beim Rücktritt gilt die Reise mit dem Check-In ja als angetreten. Vielleicht gilt dann beim Reiseabbruch der Flug ja ebenfalls mit dem Check-In als angetreten, so daß man nur die Leistungen exclusive des Hinfluges ersetzt bekäme.

    Bin mal gespannt welche Auskunft ich bekomme.

    Gruß

    Berthold

  • la.paz
    Dabei seit: 1108166400000
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    geschrieben 1222501668000

    Hallo Reisemarie und Berthold,

    super wie Ihr Euch da ins Zeug legt.

    Ist bestimmt eine brisante Sache, da ja immer mehr Leute den web check in machen.

    Es wäre auf jeden Fall beruhigend, wenn Du, Berthold da noch genaueres dazu erfragen könntest.

    Einen schönen Samstag wünscht

    la.paz

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1222502586000

    @Reisemarie sagte:

    Interessieren würde mich, ob es dazu bereits ein Grundsatzurteil gibt...

    Hallo,

    ein Urteil, das mir bekannt ist ist folgendes:

    Ein Passagier checkt am Schalter ein. Während des Check-In Vorganges erleidet er einen Herz- oder Schwächeanfall. Seine ebenfalls mit anwesende Frau kümmert sich um Ihn. Die Dame hinter dem Schalter führt den Check-In der beiden aber eigenständig weiter aus. Daraufhin wurde die Reise aber storniert. Die Versicherung sagte, daß sie nicht zahlen müsse, weil der Check-In ja erfolgte. Danach ging es vor Gericht und das stellte fest, daß der weitere Check-In keine willentlicher Auftrag der Passagiere war und die Versicherung darum zahlen muß.

    Folglich ist der Zeitpunkt des Check-In's und ab wann eine Reise als angetreten gilt definitiv abgeklärt. Leider kann ich hier dieses Urteil nicht im Wortlaut bieten, aber vielleicht ist Peter / Mosaik ja so nett und hat dieses Urteil parat.

    Gruß

    Berthold

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1222507057000

    Hallo,

    hier kommt die Information direkt aus erster Hand, von der Europäischen Reiseversicherung.

    Bei einem Vorabend Check-In gilt die Reise als angetreten. Die Rücktrittskostenversicherung ist dann außen vor.

    Bei einem Web Check-In gilt die Reise mit verlassen des Hauses, also dem Schließen der Haustüre als angetreten. Danach, also für die gesamte Anreise zum Flughafen und einer ggf. noch nötigen Übernachtung, besteht ebenfalls kein Schutz mehr durch die RRV!

    In beiden Fällen würde aber eine Reiseabbruchversicherung den Schaden übernehmen, sofern noch etwas passiert, bevor der Reisende im Flugzeug sitzt.

    Grundsätzlich muß aber noch erwähnt werden, daß jeder Fall einzeln betrachtet weden muß, da es auch dort noch jede Menge Varianten geben kann. Ebenfalls gilt dies natürlich nur für die erwähnte Versicherung. Andere Gesellschaften können natürlich auch andere Regelungen haben. So wird, wie oben erwähnt, nicht bei jeder Reiseabbruch Versicherung auch der nicht genutzte Anteil der Reise erstattet.

    Gruß

    Berthold

    p.s. Den Threadtitel möchte ich aber keinesfalls negativ verstanden wissen. Er ist nur etwas reißerisch, damit dieses, nach meiner Meinung sehr wichtige Thema, auch von möglichst Vielen gelesen wird. Denn entsprechende Regelungen muß es ja geben.

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