Lieber Berthold,
und genau das meinte ich: da hat man dann eben KEINE Ansprüche!
Also - Variante 1
Hotelüberbuchung VOR Abreise erfahren - Alternative angeboten:
a) annehmen --> keine Rechte mehr aus dem alten Vertrag bzw. gegenüber dem ursprünglich gebuchten Hotel, auch nicht unter Vorbehalt!
nicht annehmen--> Anspruch auf Schadenersatz und u. U. vertanen Urlaub
Variante 2
Hotelüberbuchung erst VOR ORT erfahren und Alternative
a) annehmen - und das kann man unter Vorbehalt einer Preisminderung wegen anderer Einrichtung, Lage usw.
ablehnen und auf sofortigen Rücktransport zum Ausgangspunkt oder geplanten Endpunkt der Reise
a) wenn dies nicht geht hat man Anspruch u. U. auf völlige Rückzahlung des Reisepreises, auch wenn man geblieben ist (aber Vorsicht zu dieser Aussage: nur unter ganz gewissen Umständen!)
Der Unterschied zwischen Variante 1 a und 2 a ist, dass der Kunde bei 1 a eben eine echte Wahlmöglichkeit hat: Er MUSS nicht dorthin reisen, wo er nicht hin will; er hat hier andere Rechte. Wenn er diese nicht wahrnehmen möchte, dann ist das aber seine Entscheidung.
Ich will es mal so beschreiben:
Man erfährt, dass der lange gebuchte Urlaub nicht im geplanten Hotel sein kann, weil dieses überbucht, abgebrannt oder sonst was ist. Dann hat man alle Karten in der Hand, wenn man vom Vertrag zurücktritt, da dieser vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden kann. Man sucht sich ein gleichwertiges Ersatzhotel (Schadenminderungspflicht des Kunden!) und verrechnet die Mehrkosten dem Veranstalter.
Oder man bleibt eben zu Hause, klagt, weil kurzfristige Absage, auf vertanen Urlaub und bekommt sein komplett bezahltes Geld wieder zurück.
Das ist alles klar und eindeutig. Wenn auch man vielleicht insofern aufpassen sollte, dass man gewisse Alternativen durchaus akzeptieren muss - es gibt da einige Gerichtsurteile, da hat der Richter den Wechsel aus objektiven Gründen zumutbar entschieden und nix zurück und nix Entschädigung!
So, nun aber will man ja auf Urlaub fahren. Der Veranstalter sagt: du, dein gebuchtes Hotel geht nicht, aber ich biete dir - neu - folgendes an.... Somit handelt es sich um einen völlig neuen Reisevertrag! Da kann man dann keine Rechte mehr aus quasi dem alten, zwar vom Reiseveranstalter aufgelösten, aber eben aufgelösten Vertrag fordern.
Da es sich aber um einen neuen Vertrag handelt, kann man dann bei Abweichungen dieses neuen Vertrages natürlich wieder Mängel geltend machen.
Wichtig erscheint mir der Punkt, dass ich vor Abflug andere Rechte habe als nach Beginn der Reise. Nach Beginn der Reise vor allem aus dem Grund, dass es sich beim Reisevertrag um einen Werkvertrag handelt. Merkmal eines Werkvertrags ist, dass er erst dann als erfüllt gilt, wenn das "Werk" = "Urlaub" vollständig erbracht wurde. Dabei gibt es eben keine Teilbarkeit: Hinflug war ok. Angekommen - anderes Hotel --> war nicht Werkvertragsbestandteil --> konnte nicht sofort heimfliegen --> musste bleiben, wider meines Willen --> daher ist das Werk zur Gänze nicht erbracht worden!
Okay, das war jetzt wieder ein Ausflug in die tieferen Gefilden des Reiserechts. Aber vielleicht konnte ich doch etwas verständlicher machen, worauf es ankommt.
Gruß
Peter