Da fällt mir was ein...
Sterbehilfe ist ein heikles und äußerst kontrovers diskutiertes Thema. Vor allem ist es schwer, objektiv und ohne Emotionen darüber zu diskutieren. Sterbehilfe von einem "neutralen" Standpunkt aus zu beurteilen, ist etwas ganz anderes, als wenn man selbst persönlich betroffen ist, sei es als schwer kranker Patient oder als Angehöriger eines solchen.
Ich möchte nicht aktiv in die aktuelle Diskussion um Sterbehilfe eingreifen und mich weder auf den Standpunkt der Gegner noch der Befürworter stellen.
Aus ethischer, weltanschaulicher oder religiöser Position heraus will ich dazu weder eine Stellungnahme noch eine wie auch immer geartete Meinung abgeben.
Ich will denen, die Information zu diesem Thema suchen, eine kleine Orientierung geben.
"Der Arzt muss alles tun, was er kann, um einen Menschen zu heilen, er muss aber nicht alles tun, was er kann, um den vom Krankheitsprozess unaufhaltsam vorgegebenen Tod hinauszuzögern."
Akitive Sterbehilfe
Setzt ein Arzt den Qualen eines Patienten mit einer tödlich wirkenden Dosis Morphium ein Ende, so bezeichnet man dies als aktive Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe zum Zweck der schmerzlosen Tötung eines Sterbenden ist widerrechtlich und strafbar.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe heißt, dem Sterbeprozess seinen freien Lauf zu lassen, also Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Dabei wird unter Aufrechterhaltung der sogenannten Basispflege - dazu gehören menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst - auf die Überführung in eine Intensivstation verzichtet, eine bereits begonnene Therapie abgebrochen oder eine weitere Behandlung unterlassen.
Sterbehilfe bei speziellen Krankheitsbildern
Bei Patienten mit schwersten cerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom, sog. " Wachkoma ") darf die Dauer der Bewusstlosigkeit kein alleiniges Kriterium für den Abbruch der lebenserhaltenden Behandlung sein. Kann der Patientenwille hier nicht festgestellt werden, müssen die Erklärungen des gesetzlichen Vertreters, eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten eingeholt werden. Wenn der Arzt den Verdacht hat, dass die Vertretung missbraucht werde - der Vertreter also nicht im besten Sinne für seinen Schützling sondern zu seinem eigenen Vorteil handelt, soll der Arzt das Vormundschaftsgericht anrufen.
Äußert auch der Vertreter keinen Willen, muss versucht werden, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Ansonsten habe der Arzt die medizinisch angezeigten Maßnahmen zu ergreifen.
Wenn bei Neugeborenen mit schwersten Fehlbildungen oder schweren Stoffwechselstörungen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, dann können die Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen oder abbrechen. Dieser Schritt soll mit Einverständnis der Eltern geschehen. Auch bei extrem unreifen Neugeborenen mit schwerster Zerstörung des Gehirns soll so verfahren werden. Der Abbruch der Behandlung dürfe aber nicht geschehen, wenn die Schädigung des Neugeborenen geringer ist. Auch dann nicht, wenn es die Eltern fordern.
Gruß Richard