• maran-08
    Dabei seit: 1179964800000
    Beiträge: 6940
    geschrieben 1193582911000

    In diesem Urteil geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem

    Kläger:

    Mitbegründer und Vorstandsvorsitzenden eines eingetragenen Vereins, der die Bekämpfung von Kinderpornographie zum Satzungszweck hat, und

    Beklagte:

    der Inhaberin einer Internet-Domain. Diese Internetseite beschäftigt sich mit sexuellen Mißbrauch und Kinderpornographie.

    Auf dieser Seite hat ein User "K" beleidigende Äusserungen gegenüber dem Kläger gemacht. Die Beklagte wurde verklagt, weil sie die Äußerungen auf ihrer Webseite verbreitet habe. Allerdings hat der Kläger im gleichen Forum den User "K" ebenfalls beleidigend angegriffen.

    Was Meinung oder Beleidigung oder Diffamierung ist, hat das OLG am vorliegenden Beispiel erklärt. Auch wenn die Begründung 8 Seiten lang ist, ist es interessant zu lesen.

    Das OLG hat das Urteil ausführlich begründet und insbesondere auch zu der Frage Stellung genommen, ob der Betreiber eines Meinungsaustausch-Forums für diffamierende Äusserungen von Usern belangt werden kann.

    Insofern ist dieses Urteil in erster Linie interessant für den Inhaber eines Meinungsaustauschsforums.

    Gruß, hardy

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1193583100000

    Auch in diesem Forum gibt es so Strategen.

    Durch Unterstellungen wie "Meister der Halbwahrheiten" - was nichts anderes als halbe Lüge bedeutet oder auch "mein werter Freund und Kupferstecher" als pikanterweise abwertende Äußerung seinem Threadpartner

    gegenüber.

    Bisher schreitet bei solch subtilen, dem Mobbing nicht unähnlichen

    Taktiken, bisher kein Moderator ein. Auch wenn es

    in aller Form öffentlich bemängelt wird.

    Schaun mer mal, wie sich das hier so weiter entwickelt.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1193583511000

    @ingridjohanna sagte:

    Also was bedeutet das jetzt dann ??? :frowning: :frowning:

    Es bedeutet, dass das, was ab dem Absatz 10 im Urteil zu lesen ist, Geltung trägt.

    Dazu findest Du im BGH-Urteil VIZR 20/01 folgende:

    "Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik (...) ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.

    .

    .

    .

    Allerdings muss auch eine Meinungsäußerung und eine wertende Kritik am Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die Äußerung die Menschenwürde antastet"

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
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