Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)

  • WabluPC
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    Beiträge: 4
    geschrieben 1569778635901

    @utipepe sagte:

    Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.

    Alle betroffenen Kunden mit Ansprüchen wenden sich für Informationen zum weiteren Vorgehen bitte an den von der Zurich Insurance plc Versicherung beauftragten Dienstleister: KAERA 

    Telefonnummer: +49 6172 99761123 

    http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/aktuellesthomascook

    Hier ist der Link zum Formular für die Schadensanzeige

    https://schadenanzeige.kaera-ag.de/schadenanzeige/documents/Erklaerung_der_Reisenden.pdf

    Im Moment sind Fishing Mails im Umlauf

    weitere Info hier

    http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/insolvenzthomascook/

    Für die Abwicklung von Ansprüchen ist ausschlieslich die KAERA AG

    zuständig

  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
    Beiträge: 30984
    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1569778875805

    WabluPC

    Du meinst es sicherlich gut, musst das aber nicht ständig wiederholen. Wir haben diese Infos auf der Startseite und einen Infotherad dazu. Kurzer Link reicht.

  • Regina B
    Dabei seit: 1569776296366
    Beiträge: 2
    geschrieben 1569779896385

    Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.

    Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:

    https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htm

    Ich gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.

    Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.

    Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.

    Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.

    Regina
  • SonneStrand75
    Dabei seit: 1361232000000
    Beiträge: 459
    geschrieben 1569780522308

    @regina-b sagte:

    Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.

    Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:

    https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htm

    Ich gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.

    Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.

    Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.

    Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.

    Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.

    https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htm

    Auch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.

    Was im zweiten Link eindeutig vorlag.

    Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.

  • Joschua100
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    geschrieben 1569782007945

    @chriggie sagte:

    https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/nach-insolvenzantrag-interessenten-fuer-vertriebseinheit-von-thomas-cook-16409283.html

    Endlich ein bisschen was Positives. Vielleicht finden sich für andere Bereiche doch noch Interessenten und es kann ab 1.11. weitergehen. Man klammert sich im Moment ja an jeden Strohhalm.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1569782164131

    @utipepe sagte:

    Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.

    Dein Rückflug wird dir problemlos zur Verfügung gestellt, happy landings! :wink:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • waldbader
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    geschrieben 1569782413527

    Trotz mehrfahcer Bestätigung von Ryanair, dass die Flüge sicher sind, habe ich nun neu gebucht inkl. Flüge Eurowings und auch anderes Hotel. Hoffe nun, dass bis Sonntag Abend nicht noch irgendwas passiert, denn sonst hab ich doppelt reingelangt.

  • Karibik Urlaub57
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    geschrieben 1569783393970

    Ich hoffe darauf, dass meine Reise die etwa eine Woche vor Weihnachten stattfinden sollte, abgesagt wird, selbst dann wenn ich die Anzahlung nicht zurückerhalte.

    gay by birth Ich bin schwul und das ist auch gut so
  • Joschua100
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    geschrieben 1569783679754

    Stimmt auch wieder. Je schneller die Absage erfolgt, desto eher kann man sich anderweitig umsehen. Wenn TC weitermachen kann, hätte man bis Weihnachten oder sogar noch im Urlaub ein ungutes Gefühl.

  • mauseknatschi
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    Beiträge: 76
    geschrieben 1569784752017

    @sonnestrand75 sagte:

    Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.

    https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htm

    Auch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.

    Was im zweiten Link eindeutig vorlag.

    Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.

    Sorry, SonneStrand75, aber du hast nicht recht. Regina B liegt zumindest nicht ganz so falsch wie du. Allerdings befindet ihr euch mit den Urteilen zum Ausgleichsanspruch leider beide auf dem Holzweg, da dieser im Zusammenhang mit der Insolvenz von TC nicht relevant ist.

    Den von der Insolvenz Betroffenen, die ihr Flugticket aufgrund der vollständigen Reisepreiszahlung haben, geht es doch darum, ob sie zumindest den Flug verwenden können, ohne zu befürchten, Regressforderungen des IV ausgesetzt zu sein bzw. auf der Heimreise, bei Verwendung des Hinfluges, plötzlich ohne Rückflug dazustehen, weil eventuell eine Kündigung des IV erfolgt sein könnte.

    Hierzu mal einige Ausführungen, die die hier mitlesenden Juristen sicher bestätigen können.

    Das Flugticket ist ein Namenspapier, auch Rektapapier genannt. Das Rektapapier ist eine besondere Form eines Wertpapiers. Mit dem Ausstellen eines Flugtickets, verpflichtet sich die Airline, die geschuldete Leistung, also den Flug, nur an die namentlich genannte Person zu erbringen. Das heißt zunächst einmal, dass ich das Recht habe, den Flug mit meinem Ticket in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund haben bislang diverse Fluglinien den TC-Kunden mitgeteilt, dass sie befördert werden.

    Jetzt dazu, ob der IV den bzw. die Flüge kündigen kann. Im Forum wurde verschiedentlich geschrieben, dass eine Kündigung eines Fluges möglich ist, da die Fluggesellschaft eine Kündigung nicht ausschließen dürfe. Das stimmt erst einmal grundsätzlich, Paragraph 649 BGB.

    ABER: Es gibt ein BGH-Urteil vom 20.03.2018, AZ.: X ZR 25/17, das den Ausschluss der Kündigung/Stornierung durch die Fluggesellschaften zulässt. Der BGH argumentiert hier mit den Besonderheiten des Beförderungsvertrages. Eine Fluggesellschaft muss kalkulieren können, was sie nicht kann, wenn aufgrund Kündigungen zu viele Plätze leer bleiben. Insofern darf eine Fluggesellschaft Tarife anbieten, bei denen die Kündigung/Stornierung ausgeschlossen ist.

    Das bedeutet für diejenigen, die bereits ein Ticket in den Händen halten, dass sie das Ticket auch nutzen können. Jeder, der das beabsichtigt zu tun, empfehle ich, sich mit der entsprechenden Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und danach zu fragen, ob es sich hierbei um ein Ticket handelt, das nicht mehr storniert werden kann. Falls ja, dann Koffer packen, denn der Rückflug wäre genauso sicher wie der Hinflug, da der IV keine Kündigung aussprechen kann.

    Wie es dann mit den Ansprüchen gegen die Zurich Versicherung aussieht, kann ich leider nicht genau sagen. Allerdings gibt es bei allen Ansprüchen gegenüber einer Versicherung, den Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Und genau diesen hätte man erfüllt, wenn man nicht den kompletten Reisepreis fordert, sondern nur die Summe abzüglich des Flugpreises. Der ungefähre Flugpreis müsste sich auch irgendwo in Erfahrung bringen lassen. Eventuell bei der von TC gebuchten Airline.

    Nun wünsche ich allen, die ihren Flug in Anspruch nehmen und ein günstiges Ersatzhotel ergattern konnten oder können, einen schönen Urlaub. Ich selbst werde meinen Flug (Etihad nach Male) nicht in Anspruch nehmen, da die ausgewählte Insel leider einen zu hohen Preis für den (eigentlich gebuchten) Wasserbungi plus VP

    haben möchte.

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