@sonnestrand75 sagte:
Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.
https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htm
Auch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.
Was im zweiten Link eindeutig vorlag.
Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.
Sorry, SonneStrand75, aber du hast nicht recht. Regina B liegt zumindest nicht ganz so falsch wie du. Allerdings befindet ihr euch mit den Urteilen zum Ausgleichsanspruch leider beide auf dem Holzweg, da dieser im Zusammenhang mit der Insolvenz von TC nicht relevant ist.
Den von der Insolvenz Betroffenen, die ihr Flugticket aufgrund der vollständigen Reisepreiszahlung haben, geht es doch darum, ob sie zumindest den Flug verwenden können, ohne zu befürchten, Regressforderungen des IV ausgesetzt zu sein bzw. auf der Heimreise, bei Verwendung des Hinfluges, plötzlich ohne Rückflug dazustehen, weil eventuell eine Kündigung des IV erfolgt sein könnte.
Hierzu mal einige Ausführungen, die die hier mitlesenden Juristen sicher bestätigen können.
Das Flugticket ist ein Namenspapier, auch Rektapapier genannt. Das Rektapapier ist eine besondere Form eines Wertpapiers. Mit dem Ausstellen eines Flugtickets, verpflichtet sich die Airline, die geschuldete Leistung, also den Flug, nur an die namentlich genannte Person zu erbringen. Das heißt zunächst einmal, dass ich das Recht habe, den Flug mit meinem Ticket in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund haben bislang diverse Fluglinien den TC-Kunden mitgeteilt, dass sie befördert werden.
Jetzt dazu, ob der IV den bzw. die Flüge kündigen kann. Im Forum wurde verschiedentlich geschrieben, dass eine Kündigung eines Fluges möglich ist, da die Fluggesellschaft eine Kündigung nicht ausschließen dürfe. Das stimmt erst einmal grundsätzlich, Paragraph 649 BGB.
ABER: Es gibt ein BGH-Urteil vom 20.03.2018, AZ.: X ZR 25/17, das den Ausschluss der Kündigung/Stornierung durch die Fluggesellschaften zulässt. Der BGH argumentiert hier mit den Besonderheiten des Beförderungsvertrages. Eine Fluggesellschaft muss kalkulieren können, was sie nicht kann, wenn aufgrund Kündigungen zu viele Plätze leer bleiben. Insofern darf eine Fluggesellschaft Tarife anbieten, bei denen die Kündigung/Stornierung ausgeschlossen ist.
Das bedeutet für diejenigen, die bereits ein Ticket in den Händen halten, dass sie das Ticket auch nutzen können. Jeder, der das beabsichtigt zu tun, empfehle ich, sich mit der entsprechenden Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und danach zu fragen, ob es sich hierbei um ein Ticket handelt, das nicht mehr storniert werden kann. Falls ja, dann Koffer packen, denn der Rückflug wäre genauso sicher wie der Hinflug, da der IV keine Kündigung aussprechen kann.
Wie es dann mit den Ansprüchen gegen die Zurich Versicherung aussieht, kann ich leider nicht genau sagen. Allerdings gibt es bei allen Ansprüchen gegenüber einer Versicherung, den Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Und genau diesen hätte man erfüllt, wenn man nicht den kompletten Reisepreis fordert, sondern nur die Summe abzüglich des Flugpreises. Der ungefähre Flugpreis müsste sich auch irgendwo in Erfahrung bringen lassen. Eventuell bei der von TC gebuchten Airline.
Nun wünsche ich allen, die ihren Flug in Anspruch nehmen und ein günstiges Ersatzhotel ergattern konnten oder können, einen schönen Urlaub. Ich selbst werde meinen Flug (Etihad nach Male) nicht in Anspruch nehmen, da die ausgewählte Insel leider einen zu hohen Preis für den (eigentlich gebuchten) Wasserbungi plus VP
haben möchte.