@cliffideo sagte:
Danke für den Hinweis, hier nochmal die gesamte Aussage der Easyjet-Homepage für die Betroffenen, es werden auch Ersatzflüge gegen Geld angeboten für diejenigen, die keinen Rückflug mehr haben.
Webseite Easyjet von heute:
Passagiere von Thomas Cook Deutschland GmbH, die nach Deutschland zurückkehren möchten (mit easyJet-Flügen als Teil ihrer Thomas Cook Deutschland-Buchung):
Kunden, die sich derzeit mit einer Thomas Cook Deutschland-Buchung im Urlaub befinden und im Rahmen dieses Urlaubs mit easyJet fliegen, können weiterhin planmäßig nach Hause reisen. Bitte checken Sie wie gewohnt online ein. In allen anderen Fällen können Kunden die KAERA AG-Website unter http://www.kaera-ag.de für Fragen und weitere Informationen besuchen.
Passagiere von Thomas Cook, die zu anderen Reisezielen als Großbritannien zurückkehren:
Wir möchten betroffenen Passagieren helfen, indem wir den Kunden, die sich derzeit bis zum 7. Oktober im Ausland befinden, einen besonderen Rettungstarif anbieten.
Ein Preis von 120 £ (140 €, 150 CHF, 1500 MAD) inklusive 23 kg Gepäck wird gegen Vorlage der ursprünglichen Buchungsnummer von Thomas Cook angeboten.
Alle betroffenen Passagiere sollten sich an unser Kundenserviceteam wenden:
Aus Großbritannien oder International: +44 (0) 330 365 5030
Wenn Sie aus Frankreich anrufen: 0806 141 143
Wenn Sie aus Deutschland anrufen: 0302 178 2256
Wenn Sie aus Italien anrufen: 199 304 213
Wenn Sie aus Spanien anrufen: 902 808 767
Wenn Sie aus Portugal anrufen: 707 450 193
Wenn Sie aus den Niederlanden anrufen: 0900 506 0900
Wenn Sie aus der Schweiz anrufen: 0800 001 649
Passagiere von Thomas Cook Deutschland GmbH mit zukünftig geplanten easyJet-Flügen als Teil einer Thomas Cook Deutschland-Buchung:
Alle Kunden von Thomas Cook Deutschland GmbH, die vor Ende Oktober mit einem easyJet-Flug reisen, können weiterhin wie geplant reisen.
Kunden, die nicht mehr reisen möchten, da der easyJet-Flug Teil einer Thomas Cook Deutschland-Buchung ist, müssen sich für Erstattungsforderungen an die KAERA AG-Website wenden.
Ende Auszug der Easyjet-Webseite
ENDLICH MAL EINE PRÄZISE AUSSAGE! Vielen Dank an Easyjet, sowas wünsche ich mir bei jeder beteiligten Fluggesellschaft!
Dieser Aussage von easyJet kann wirklich vertraut werden. Ich hatte hier im Forum -weiß leider nicht mehr auf welcher Seite- etwas dazu geschrieben, mit Angabe eines Urteils vom OLG Frankfurt vom Dezember 2018.
Da mein Beitrag scheinbar nicht von allen gelesen wurde, fasse ich es nochmals zusammen.
Ein Reisender, der seinen Flug bei easyJet storniert hatte, klagte auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren. In der ersten Instanz gewann der Reisende, aber das OLG Frankfurt hob das Urteil auf und easyJet musste nichts erstatten. Grund hierfür war, dass easyJet in seinen AGBs die Rückzahlung von Steuern und Gebühren ausgeschlossen hat und, für seine AGBs englisches Recht gewählt hat. Das heißt, für den IV macht es keinen Sinn, solche Flüge stornieren zu wollen, bei denen er nichts rausholen kann.
Im Übrigen kann ein Flug nur storniert werden, solange er nicht angetreten wurde. Bedeuted, hat man am Flughafen eingecheckt, ist der Flug angetreten und nicht mehr stornierbar. Das gilt, wenn Hin- und Rückflug zusammen als eine einheitliche Leistung gebucht wurden, was im Prinzip für alle Pauschalreisen gelten dürfte.
Hatte man nun eine Pauschalreise mit einer anderen Airline als easyJet gebucht, macht es für diejenigen Sinn, sich die AGBs ihrer Fluggesellschaft anzuschauen. Ist in deren AGBs die Rückerstattung von Steuern und Gebühren im Falle der Stornierung ebenfalls ausgeschlossen und, wird für die AGBs ausländisches Recht verwendet, sind Hin- und Rückflug sicher. Auf jeden Fall sollte man sich mit seiner Fluggesellschaft in Verbindung setzen, um zu erfahren, wie die jeweilige Airline den Sachverhalt sieht.
Guten Flug...