@mauseknatschi sagte:
Dieser Aussage von easyJet kann wirklich vertraut werden. Ich hatte hier im Forum -weiß leider nicht mehr auf welcher Seite- etwas dazu geschrieben, mit Angabe eines Urteils vom OLG Frankfurt vom Dezember 2018.
Da mein Beitrag scheinbar nicht von allen gelesen wurde, fasse ich es nochmals zusammen.
Ein Reisender, der seinen Flug bei easyJet storniert hatte, klagte auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren. In der ersten Instanz gewann der Reisende, aber das OLG Frankfurt hob das Urteil auf und easyJet musste nichts erstatten. Grund hierfür war, dass easyJet in seinen AGBs die Rückzahlung von Steuern und Gebühren ausgeschlossen hat und, für seine AGBs englisches Recht gewählt hat. Das heißt, für den IV macht es keinen Sinn, solche Flüge stornieren zu wollen, bei denen er nichts rausholen kann.
Im Übrigen kann ein Flug nur storniert werden, solange er nicht angetreten wurde. Bedeuted, hat man am Flughafen eingecheckt, ist der Flug angetreten und nicht mehr stornierbar. Das gilt, wenn Hin- und Rückflug zusammen als eine einheitliche Leistung gebucht wurden, was im Prinzip für alle Pauschalreisen gelten dürfte.
Hatte man nun eine Pauschalreise mit einer anderen Airline als easyJet gebucht, macht es für diejenigen Sinn, sich die AGBs ihrer Fluggesellschaft anzuschauen. Ist in deren AGBs die Rückerstattung von Steuern und Gebühren im Falle der Stornierung ebenfalls ausgeschlossen und, wird für die AGBs ausländisches Recht verwendet, sind Hin- und Rückflug sicher. Auf jeden Fall sollte man sich mit seiner Fluggesellschaft in Verbindung setzen, um zu erfahren, wie die jeweilige Airline den Sachverhalt sieht.
Guten Flug...
Danke Dir, somit ist nun definitiv klar, dass wir den EasyJet Flug antreten werden...