Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)

  • Erny1805
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    geschrieben 1570117126743

    @towi1802 sagte:

    h kann Deinen Wunsch nachvollziehen. Nur, Hand aufs Herz, hättest Du vor einem Jahr gedacht, dass Thomas Cook Insolvenz anmelden muss und welche Deckungssumme nötig wäre?

    Na Insolvenz hätte ich jetzt auch nicht erwartet, aber das die Summe nicht mal annähernd reicht schon. Es ist der zweitgrößte gewesen. Pech war natürlich auch das die Ferien mit im Spiel sind wo sehr viele gebucht haben.

  • Odessa1971
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    geschrieben 1570117959964

    Hilfe!!! Hab schon von zwei PC und einem Handy versucht auf der KAERA Seite die Schadenanzeige auszufüllen und Hochladen der Unterlagen gelingt gar nicht. Statt diese hochzuladen wird nur das Link übernommen. Hat jemand auch solche Probleme? Bin volle Laie in solchen Sachen..梁 Danke im Voraus

  • SonneStrand75
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    geschrieben 1570118040185

    @asolskij sagte:

    Die Versicherung laut Gesetz KANN die Haftung auf 110mio. begrenzen. Aber: Zurich kennt (laut eigengen AGB's) die Finanzindikatoren die Firmen aus TC-Gruppe. Und gibt BEWUSST ein Sicherungsschein aus und ermöglicht das, was jetzt passiert. Zurich dürfte nicht alle TC Firmen unter 110mio. Deckung bringen.

    Moralisch bin ich auf jeden Fall auf deiner Seite.

    Aber ob sie rechtlich belangt werden können...

  • AnnabellaDonna
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    geschrieben 1570118067960

    Gleich nach dem Verkünden der Insolvenz sollten ALLE Reisen sofort storniert werden! Das würde wenigstens für klare, eindeutige Verhältnisse sorgen! Diese Hinhaltetaktik macht mich wütend und ist nicht hinnehmbar! Manche / viele wollen neu buchen, sonst sind die Zimmer weg oder übeteuert- was den Schaden noch unnötig vergrößert!

  • SonneStrand75
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    geschrieben 1570118114026

    @odessa1971 sagte:

    Hilfe!!! Hab schon von zwei PC und einem Handy versucht auf der KAERA Seite die Schadenanzeige auszufüllen und Hochladen der Unterlagen gelingt gar nicht. Statt diese hochzuladen wird nur das Link übernommen. Hat jemand auch solche Probleme? Bin volle Laie in solchen Sachen..梁 Danke im Voraus

    Was meinst du mit Link übernommen? Welcher Link?

  • towi1802
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    geschrieben 1570118443165

    @asolskij sagte:

    Zurich dürfte nicht alle TC Firmen unter 110mio. Deckung bringen.

    Dein persönlicher Wunsch ist verständlich, aber nicht maßgeblich.

  • mucmuli
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    geschrieben 1570118454354

    @odessa1971 sagte:

    Hilfe!!! Hab schon von zwei PC und einem Handy versucht auf der KAERA Seite die Schadenanzeige auszufüllen und Hochladen der Unterlagen gelingt gar nicht. Statt diese hochzuladen wird nur das Link übernommen. Hat jemand auch solche Probleme? Bin volle Laie in solchen Sachen..梁 Danke im Voraus

    Die Dateien werden erst nach dem Absenden hochgeladen, vorher wird nur der Link übernommen

  • Odessa1971
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    geschrieben 1570118556328

    @sonnestrand75 sagte:

    Was meinst du mit Link übernommen? Welcher Link?

    Also im Fensterchen entsteht nur der Pfad (oder wie heißt es?) z.B. C:/Users/.. usw...:cry1:

  • Odessa1971
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    geschrieben 1570118789282

    @mucmuli sagte:

    Die Dateien werden erst nach dem Absenden hochgeladen, vorher wird nur der Link übernommen

    Ah so..also anders, als wenn ich an eine Mail die Dateien anhänge? Ich dachte es soll genau so ablaufen.. Danke sehr

  • HC-Mitglied2685054
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    geschrieben 1570119108472

    Ich weiß gar nicht, ob das hier schon mal einer gepostet hat (ansonsten, @vonschmeling, kannst Du's ja gleich wieder entfernen):

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein

    (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

    Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. (...)

    (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. (...)

    (3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Er (Anm.: der Versicherer, also nicht der Reiseveranstalter) kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

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