Hallo
Bei uns wurde der Chargeback vorgestern provisorisch akzeptiert und der Gsamtbetrag (+5k EUR) rückgebucht. Wenn in 45 Tagen der Händler resp. seine Bank nicht erfolgreich Widerspruch einlegt, erhalten wir das Geld definitiv zurück.
Beim Chargeback handelt es sich ja NICHT um eine Stornierung des Kaufvertrages meiner Reises im rechtlichen Sinne eines einseitigen Rücktritts, sondern vielmehr nur um eine Rückabwicklung des Erfüllungsvorgangs meiner Zahlungspflicht.
Gelingt der Chargeback, so liegt also ein Zustand vor, in dem beide Vertragspartner ihre Pflichten noch nicht erfüllt haben (d.h. ich habe meine Zahlungspflicht noch nicht erfüllt, Bucher/Oeger hat seine Leistungserbringungspflicht noch nicht erfüllt). Einfach gesprochen: Es gibt keine Vorauszahlung.
Ich sehe auf dieser rRechtsgrundlage moderate Risiken für mich, wenn ich meinen Chargeback vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich durchgeführt bekomme. Mahnungen kann der Insolvenzverwalter so viele schicken wie er will. Machen sie in der Regel auch. Wenn man mal ein bisschen recherchiert, stellt man fest, dass Insolvenzverwalter oft in solchen Fällen großzügig Forderungsmahnungen herausschicken, die rechtlich unbegründet sind bzw. nicht standhalten würden. Ist aber auch klar, der Insolvenzverwalter hat schließlich die Aufgabe, möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen.
Wenn dann was reinflattert vom Insolvenzverwalter würde ich mit folgendem Brief antworten:
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Ich nehme Bezug auf Ihre Schreiben vom XXXXX.
Leider kann ich nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage ich verpflichtet wäre, an Sie den Preis für einen Reise zu zahlen, die definitiv nicht stattgefunden hat und nicht stattfinden wird.
Das sogenannte Chargeback-Verfahren bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist hier rechtskonform erfolgt. Es gilt nach den Regularien der Kreditkartenunternehmen ausdrücklich auch für den Fall der Insolvenz. (Bemerkung: bei Mastercard steht das so)
Vor diesem Hintergrund ist der Fall so zu behandeln, als ob der Reiseveranstalter die Reise storniert hätte und der Reisegast noch nicht in Vorleistung gegangen ist. Dann muss der Reisegast ebenfalls nichts zahlen.
Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Sobald wir das Geld definitiv per chargeback erhalten, ziehen wir unseren Anspruch gegenüber der Zürich Versicherung zurück mit der Begründung, dass wir keinen Schaden haben (Schaden = Vermögensverminderung).
All Angaben ohne Gewähr unter Ausschlus jeglicher Haftung.