Seinerzeit ging es um die Quarantäne bei der Einreise im Urlaubsland - selbstverständlich muss man eine Reise nicht antreten, bei der man womöglich die gesamte Aufenthaltsdauer in Quarantäne verbringen muss (Stichwort außergewöhnliche Umstände § 651 BGB).
Insofern ist es immer ganz ratsam auch den Kontext zu berücksichtigen, aus welchem man die Aussagen "pflückt".
Trifft man am Urlaubsort vorhersehbar auf Verhältnisse, die einen Erholungsurlaub vollkommen unmöglich machen, kann man die Reise kündigen und der Veranstalter verliert seinen Anspruch auf den Reisepreis.
Bei einer drohenden Quarantäne bei der Rückkehr fehlt es noch an jeglicher Spruchpraxis oder gesetzlicher Grundlage.
Namhafte Rechtsgelehrte gehen davon aus, dass solche Hindernisse ersatzlos hinzunehmen seien, genau wie z.B. die Abstandsregeln oder die Maskenpflicht, die ja auch nicht gerade besonders urlaubsverschönernd wirken.