Hallo ECILA hatte vergessen den "Ironie-Modus" einzustellen.
Das habe ich gefunden:
Warenwert bis 175 Euro:
Einfuhrabgabenfrei sind solche Waren, die Sie gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land einführen (Reisemitbringsel), bis zu einem Wert von 175 Euro.
Warenwert bis 350 Euro:
Bei Überschreitung der 175-Euro-Grenze werden Einfuhrabgaben erhoben. Bis zu einem Warenwert von 350 Euro besteht die Möglichkeit der Pauschalverzollung. Die pauschalierten Einfuhrabgabensätze umfassen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der pauschalierte Regelabgabensatz beträgt 13,5 % vom Warenwert. Für Waren aus Ländern, mit denen die EG Abkommen über Zollvergünstigungen hat, reduziert sich dieser Satz auf 10 % vom Warenwert.
Warenwert über 350 Euro:
Sollten die Waren den Wert von 350 Euro überschreiten, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Wert der Waren, sondern auch von ihrer Art ab. Die Abgabenerhebung erfolgt dann nach den individuellen Sätzen des Zolltarifs und der einschlägigen Steuergesetze. Es sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an. Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.
Bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen drohen Zuschläge sowie Bußgelder und Strafen.
Zuschlag:
Bei Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr kann - unter bestimmten Voraussetzungen - anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ein Zuschlag auf die zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu entrichten. Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrages.
Bußgeld:
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.
Strafe:
Straftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren (Steuerhinterziehung) sowie die Einfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.
Wie hoch ein Bußgeld bzw. eine Strafe ausfällt, wird im Rahmen des jeweils eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen juristische Begriffe wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.
Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Der link: http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/