Ich möchte jetzt niemanden sein Jura-Studium aberkennen, aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass Jus-Kenntnisse alleine noch nicht unbedingt der springende Punkt wäre.
Zum Thema: oben zitiertes Urteil ist eines von vielen! Es gibt ebenso Urteile, die eine Verkürzung der Nachruhe ohne Entschädigung lassen.
Grundsätzlich wird es zunächst einmal auf die AGB des Reiseveranstalters ankommen, ob dieser sich überhaupt rechtskräftig Flugzeitenänderungen vorbehalten hat.
Dann wird es auf die Reisedauer (7-14 Tage) und die Flugzeit ankommen sowie auf den bezahlten Reisepreis. Jüngste Urteile beziehen nämlich auch die Kosten in die Urteilsfindung ein: günstiges Angebot = man muss mehr Unannehmlichkeiten hinnehmen als bei einem teureren Angebot. Die Wertung hängt vom allgemeinen Verkehrskreis ab, also nicht von der subjektiven Empfindung, ob € 500.-- für zwei Wochen Türkei teuer oder günstig sind.
Des weiteren stellt sich für mich immer wieder die selbe Frage: warum ärgert man sich so sehr, wenn man am ersten oder und letzten Tag mehr oder weniger Stunden Urlaub hat? Könnte man nicht anstelle dessen den Urlaub mehr genießen?
Ich war vor 14 Tagen in Neapel und anstatt um 20 Uhr in Salzburg via München mit Taxitransfer wieder zu Hause zu sein, war es 2 Uhr am nächsten Tag, wegen Streik. Ich habe € 4,50 für "Verpflegung" bekommen und machte das Beste aus sieben Stunden Flughafen Neapel.
So ist es eben auch im Zeitalter des Massentourismus.
Meint
Peter