@kimaugust
die Rechtssprechungen bei Verspätungen gehen sehr weit auseinander. Ich meine, dass da jeder Richter seine persönliche Ansicht hat, denn von null Prozent bis 100 Prozent von einem Tagespreis reichen da die Urteile. Es wird sicherlich auch eine Uhrzeitsache sein, auch was in den Ausschreibungen - Katalog stand, ob hier ein Mangel vorliegt oder nicht.
Wobei Verspätungen beim Hinflug die letzten Jahre bereits mit der von dir erwähnten Regelung entschädigt wurden.
Man müsste sozusagen jeden einzelnen Fall vor Gericht bringen, mal gewinnnen, mal verlieren...
@salvamor41
das ist eine längst bekannte Tatsache, die nur viel zu selten von Kunden aufgegriffen wird.
Also, in den Ausübungsvorschriften für Reisebüros haben die EU so genannten Informationsvorschriften erlassen. Unter anderem müssen dem Kunden vor Buchung Programm, Reiseablauf und alle eventuell anfallenden Kosten wie Visagebühren, aber eben auch - fakultative (also nicht im Pauschalpreis inbegriffene) Ausflüge, die von diesem Reiseveranstalter angeboten werden, eventuell erst vor Ort, zur Kenntnis gebracht werden. Er muss wissen, womit er zu rechnen hat.
Das bedeutet, der Reiseveranstalter muss im Katalog, spätestens bei Buchung, bekanntgeben, ob, welche und zu welchem Preis er wann wo welche Ausflüge durch einen Vertreter von ihm anbieten wird.
Nun kann ich mir vorstellen, dass in manchen Ländern die örtlichen Reiseleiter a) nicht genau wissen, was sie dürfen und was nicht es selbst wenn sie es wissen, das nicht so genau nehmen und c) den Charakter und die Eigenschaften einer rechtsmässigen Vertretung des Reiseveranstalters darstellen...
Und da wird der Richter eingehakt haben: Ein Reiseveranstalter hat nämlich auch einen so genannte Sorgfaltspflicht bzlg. seiner Leistungen und seiner so genannten Erfüllungsgehilfen (das sind jene Personen und oder Unternehmen, die im Auftrag eines Veranstalters vor Ort tätig werden: Busunternehmen, Agenturen, Reiseleiter, Hotels usw.) - will heißen, wenn dem Richter die Aussagen so dicht erschienen sind, dass der Kunde nicht wissen oder erkennen konnte, dass es sich hier NICHT um einen Vertreter vom Reiseveranstalter gehandelt hat, dann muss sich der Reiseveranstalter das anrechnen lassen: dass er vor Ort Ausflüge verkauft, die er nicht korrekt angekündigt hat. Der Reiseveranstalter hat schließlich seine Partner "sorgfältig" auszuwählen und über deutsches Recht zu informieren.
Zum Thema: warum bucht ein Tourist etwas was er will?
Wer von Euch hat schon mal Reiseleitungen gemacht?
Das geht nämlich so: Reiseleiter: "Wir machen jetzt folgenden zusätzlichen Ausflug - wer will da nicht mitmachen? Es müssen aber mindestens ... sein, sonst können wir den Ausflug nicht durchführen. Und das wäre doch schade..."
Pfui, und da willst du, Otto, nicht mitmachen? Wie stehst du denn da vor den anderen? Als Knauserer? Also fahr ich halt mit - gruppendynamische Zwänge laufen da ab, keiner will sich outen, und innerlich kocht er und zahlt.
Daher hat der Gesetzgeber diesem Treiben einen Riegel vorgeschoben.
Er sagt: wenn ein Ausflug, der nicht in der Ausschreibung angekündigt war, gegen zusätzliches Entgelt vor Ort angeboten wurde und man - unter psychologischen Zwang daran teilgenommen hat - muss der Veranstalter den vollen Preis des oder der Ausflüge wieder rückerstatten - auch wenn der Kunde daran teilgenomment hat.
Da hilft kein wenn und aber vom Reiseleiter - daher: nur Ausflüge verkaufen, die im Katalog, in der Reiseausschreibung stehen bzw. standen!
Gruß
Peter