Keines der beiden Urteile erging zu Gunsten der Kläger, wenngleich auf die Katalogangaben abgestellt wurde.
Insofern ist die Annahme, andernfalls wäre die Klage nicht gescheitert theoretisch.
Ich habe es leider nicht gefunden, mir ist jedoch ein Urteil des AG Hannover bekannt, bei dem ein Kläger scheiterte mit dem Begehren einer Reisepreisminderung scheiterte.
Im gegenständlichen Fall war eine deutschsprachige Kinderbetreuung zugesagt, leider fanden die Kläger eine solche jedoch (in den Osterferien) nicht vor.
Die Beklagte trug vor, sie habe nur in den Sommerferien mehrere deutschsprachige Kinderanimateure, in der Nebensaison könne eine solche Betreuung nicht durchgängig garantiert werden.
Die Klage scheiterte, das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Urlaub durch diesen Umstand nicht in einer Weise beeinträchtigt worden sei, die einen Mangel mit der Folge einer Minderung des Reisepreises begründe.
Von einer Berechtigung zur Minderung überzeugt mich allenfalls eine erfolgreiche Klage bei Auslobung und Nichterfüllung.
Natürlich sind das alles Einzelfallentscheidungen, bei welchen eine Vielzahl von unterschiedlichsten Aspekten zu berücksichtigen sind.
Wer mag (vielleicht nf_und_mf?) kann sich selbstverständlich an einer Beschwerde auf dem Klagewege erproben und hat meinen Segen ...