Mein Hinweis auch bei schlechtem Wetter im Winter" bezieht sich auf den Passus (Absatz 15)
".. obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden "
Das bedeutet, dass man im Winter durchaus von schlechten Wetterverhältnissen ausgehen kann und beispielsweise Zusatzmassnahmen wie Enteisung der Flugzeuge kein Zeitaufwand ist, den man nicht einplanen konnte. Also demnach greift nicht der Grund für außergewöhnliche Umstände.
Nur ein Beispiel, dass Airlines sich nicht mit den Wetterverhältnissen im Allgemeinen herausreden können. Im Einzelfall werden diese Feinheiten wohl die Gerichte beurteilen müssen. Es bleibt schwierig ...