@goldbaer
zunächst muss ich einmal zugeben, dass mir erst heute auffällt, dass es sich beim Ausgangsposting ja um eine Veränderung des Rückflugs, also nicht des Hinflugs handelt, zu der eigentlich meine bzw. die Antwort von Karl passte.
Bei der Rückflugänderung ist es ja zum Vorteil des Kundes! Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es sich um den letzten Urlaubstag handelte. Also der Kunde konnte länger schlafen! In diesem Fall hat er nämlich überhaupt keine Ansprüche.
Aber zum Thema Hotelnächte - gerne hier meine bereits mehrmals publizierte Antwort zu diesemThema:
Was sind X Tage Urlaub?
Bei Pauschalreisen zählen die Nächte. Eine Nacht beginnt international gesehen um 14 Uhr mit der frühestens check-in-Möglichkeit und endet am nächsten Tag um 12 Uhr mit der spätestens check-out-Zeit. Wann dazwischen das Zimmer tatsächlich bezogen wird, ist nicht relevant, weil man die Nacht bezahlt hat (und es keine stundenweise Benützung von Hotelzimmern gibt, zumindest nicht im seriösen Bereich...). Da es international auch weit verbreitet ist, nur das Zimmer zu vermieten, also auch ohne Mahlzeiten (Frühstück) , muss man Nächtigung(en) und Mahlzeiten getrennt betrachten.
Weiß man gar schon bei Buchung von den voraussichtlichen Flugzeiten, besteht überhaupt kein Anspruch auf irgendwelche Rückerstattungen. Bucht man eine Kurzreise und erfährt erst mit Ticket von Nachflugzeiten und fand sich im Katalog kein Hinweis auf diese Möglichkeit, könnte man u. U. eine Minderung bekommen, wegen ungebührlicher Verkürzung. Aber die Urteile dazu sind bisher immer individuell auf die einzelne Klage gewesen. Es gibt hier keine pauschale Urteilsfindung.
Meist finden sich im Veranstalterkataloge entsprechende Hinweise, dass es zu Abend-Nachtflugzeiten kommen kann, die man dann erst an Hand der Tickets genau feststellen kann. Problematischer ist es für einen Reiseveranstalter, wenn er im Katalog feste Flugzeiten auspreist, womöglich diese sogar werblich noch besonders hervor streicht - in diesem Fall wäre eine gravierende Zeitänderung ein Reisemangel.
Es wäre auch nicht sinnvoll, lange im voraus bei Fluggesellschaften selbst Zeiten zu erfragen. Der Flugeinkauf mit voraussichtlichen Flugzeiten erfolgt beispielsweise für den Sommer 2006 bereits im Juli oder August dieses Jahres. Nun kann sich dann bis 2006 zig mal der Einsatzplan der Maschinen ändern. Gleiches gilt, wenn beispielsweise jetzt nachgefragt wird für Mai. Ein Super-Frühlingswetter lässt dann die Nachfrage kurzfristig nach Flugreisen ansteigen und die Charterer sind gezwungen ihre Flugpläne neu zu gestalten, um die Auslastung der Maschine zu gewährleisten.
Wäre die Ankunft im Hotel am Tag 2 um 14:01 Uhr so sagt mir mein Rechtsverständnis, dass die erste Nacht zu vergüten wäre und ein Reisemangel vorläge. Richtig.
Auch die Frage eines fehlenden Frühstücks - es gab schon öfters darüber heiße Diskussionen: stellt ein nicht konsumiertes Abendessen bei Ankunft im Hotel um Mitternacht oder ein nicht konsumiertes Frühstück wegen baldigem Abflug einen Reisemangel dar oder nicht?
Meist weisen hier die Veranstalter durch einen entsprechenden Hinweis im Katalog darauf hin, dass kein Anspruch besteht. Das heißt, Mehr- oder Minderleistungen bei Verpflegung aufgrund von Flugzeiten wurden bereits in der Kalkulation berücksichtigt.
Heißt im Klartext: X Tage Vollpension sind nicht zwingend X Abendessen, X Frühstücke und X Mittagessen im Hotel; es ist auch ein Essen im Flugzeug als Teil der Vollpension anzusehen. X Tage Vollpension ist in die Richtung zu interpretieren, dass die im Urlaubshotel üblichen Mahlzeiten und üblichen Zeiten serviert, zur Verfügung stehen müssen.
Hier gab es ja harte Meinungen, beispielsweise, im Hotel X gab es auch um 1 Uhr nachts noch ein kleines Buffet - warum also nicht auch im Hotel Y? Nun, es ist eben jeden Hotel überlassen, was es an Service bieten will (oder kann) oder nicht.
Dann noch etwas: heute kauft kein Veranstalter mehr Frühstück + Mittagessen + Abendessen + Hotelnacht in getrennten Preisteilen ein. Da wird ein meist unvorstellbar günstiger Betrag für eine Vollpension mit dem Hotelier ausgehandelt, oft sogar schon gar nicht mehr nach Saisonen unterteilt, sondern das ganze Jahr über ein oder der selbe Preis.
Die Preisunterschiede zwischen den Reisezeiten macht hauptsächlich der Reiseveranstalter selbst, in dem er zu hohe Kosten einer Nebensaison eben der Hauptsaison aufschlägt, um unter dem Strich am Jahresende alle seine Kosten und eben Gewinn verdient zu haben.
Es wären wahrscheinlich Beträge von vielleicht € 2 bis € 4 Euro, die da ein Hotelier einer 500 Betten-all-inclusive-Anlage in der Türkei für das Frühstücksbuffet verrechnet. Ich meine, man sollte im Zeitalter des absoluten Massentourismus seinen Urlaub genießen und möglichst die nun einmal entstehenden und nicht mehr weg zu machenden logistischen Probleme nicht beachten. Es hilft nichts, auf Stunden oder einzelnen Mahlzeiten zu bestehen und sich damit aufzureiben, wenn der Urlaub im gesamten ein wunderbarer war.
Trotz alldem bin ich etwas vorsichtig, da von vielen Fällen weiß, bei denen ich dann Detaileinsicht erhalten habe, dass die Sachlage an einem kleinen, aber feinen Punkt, doch etwas anders lag, als ursprünglich beschrieben. Damit will ich niemanden Unkorrektheit unterstellen, aber manchmal sind Kleinigkeiten in den Augen Betroffener unwichtig, wohl aber im Sinne der Rechtssprechung von Bedeutung. Autor: Peter Quelle: eigen