• stuhlbein
    Dabei seit: 1243209600000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1243262241000

    Hallo,

    mir wurde von meinen Reiseunternehmen gerade (2 Wochen vor Abfahrt) mitgeteilt, das der Abfahrtsort aufgrund zu wenig Mitreisender nun über 250km weit entfernt ist. Mit dem Zug wären das über 70 € pro Person zusätzlich.

    Darf der Reiseveranstallter so etwas? :frowning:

  • UteEberhard
    Dabei seit: 1185840000000
    Beiträge: 2896
    gesperrt
    geschrieben 1243262787000

    Ist der Abflugort gemeint oder wirklich ein Abfahrtsort mit einen Bus oder der Deutschen Bahn. - Wenn es geht, bitte etwas konkreter - vielen Dank.

    Kapitalanleger, kommst Du nach Liechtenstein, tritt nicht daneben, tritt mittenrein.
  • stuhlbein
    Dabei seit: 1243209600000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1243263049000

    Es ist der Abfahrtsort mit dem Bus gemeint. Es ist eine Busreise.

  • UteEberhard
    Dabei seit: 1185840000000
    Beiträge: 2896
    gesperrt
    geschrieben 1243264184000

    Wenn Du einen (rechts) verbindlichen Reisevertrag abgeschlosen hast, in dem eindeutig und verbindlich "Dein" Abfahrtsort aufgeführt ist, kann der RV den Abfahrtsort nicht verlegen.

    Aber kennst Du die AGB's des RV-Busunternehmers ? Vielleicht ist dort eine mögliche Verlagerung der Abfahrtstelle aufgeführt ? Diese Möglichkeit besteht, allerdings gegen eine Kostenübernahme der zusätzlichen (Bahn) Anreise.

    Bitte die Reisebedingungen des RV unter denen Du den Vertrag abgeschlossen hast, sorgsam lesen und prüfen.

    Hast Du schon mit dem RV Kontakt aufgenommen und wenn ja wie war die Reaktion ? Übernimmt er die Kosten für die Bahnfahrt ?

    Von "wo nach wo" würde die Bahnfahrt gehen ?

    Kapitalanleger, kommst Du nach Liechtenstein, tritt nicht daneben, tritt mittenrein.
  • stuhlbein
    Dabei seit: 1243209600000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1243267173000

    In den AGB´s heist es

    "

    4.1. Wir können bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen bei Sommer-, Winter- und Städtereisen, und von 6 Personen bei Fernreisen, nicht erreicht wird.

    4.4. Wir sind verpflichtet, Euch über eine zulässige Reiseabsage oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

    4.5. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Kopf bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Eingang der Reisebestätigung/ Rechnung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werdet Ihr unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung könnt Ihr vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für euch anzubieten. Ihr seid verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung uns gegenüber geltend zu machen. Hierzu empfehlen wir die Schriftform.

    4.6. Wir behalten uns vor, alternativ zur Fährüberfahrt, den Eurotunnel als Transportmittel zu nutzen.

    "

    der RV will keine Fahrkosten erstatten.

    Die Zugfahrt gänge von Dahlen nach Göttingen.

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
    Beiträge: 1705
    gesperrt
    geschrieben 1243277201000

    Die AGB des RV sind -wie üblich- einseitig zu Lasten des Urlaubes formuliert. Die nachvollziehbare Einschränkung, eine Reise 4 Wochen vorher abzusagen weil es zu wenige Teilnehmer sind, ist nicht zu beanstanden. Aber das ist nach deinem Zeitschema überschritten ( 14 Tage vor Reiseantritt kam die Info ). Die Reise findet ja auch statt, wenn auch in ganz anderer Form. Bleiben dann noch die wesentlichen Änderungen der Reiseleistung ( also der geänderte nächstgelegene Zusteigeort ). Hier sagen die AGB nur aus, das er darüber sofort informieren müsste ( was er ja getan hat ) und dann ein Recht des Reisserücktrittes bestehend würde.

    Das reicht natürlich nicht aus. Du brauchst das Rücktrittsrecht nicht wahrnehmen, und statt dessen sagen, du wirst die vertragliche Reise antreten. Allerdings nur unter Erstattung der Anreisekosten plus einer gewissen Aufwendungsentschädigung.

    Denn für 250 km Anreise ( und Rückreise ) entsteht ja Aufwand ( Zeit etc. ).

    Der RV hat dir ein Angebot gemacht. Ich würde es wie geschildert per Einschreiben mit Rückschein ablehnen und darin im Gegenzug deine Forderungen benennen und beziffern ( Reisekosten plus Verpflegungsaufwendungen und vertane Zeit ). Fristsetzung max. 1 Woche wg. der Kürze ( am besten telefonisch ankündigen und per Fax vorab senden ). Ansonsten androhen, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadensersatzforderung juristisch anzustreben.

    Gruss Gabriela

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
    Beiträge: 679
    geschrieben 1243281493000

    Hier muss ich der guten Gabi in der Tat in nahezu vollem Umfang recht geben (bis auf das "wie üblich" ;) - aber ich denke mal, das kannst du mir nachsehen).

    Der RV kann nicht einfach ohne jegliche Konsequenzen den Abfahrtsort verschieben. Wenn er das schon aus welchen Gründen auch immer machen muss, muss er für den entstandenen Schaden (hier also die zusätzlichen Fahrtkosten) geradestehen.

    Der Verweis auf die nicht erfüllte Mindestteilnehmerzahl zieht hier nicht, einfach weil die Mitteilung darüber (und damit das Vertragsstorno) nach den eigenen AGB vier und nicht zwei Wochen vor Abreise hätte kommen müssen. Da der RV den Vertrag nicht spätestens vier Wochen vor Abreise gekündigt hat, scheidet die Nr. 4.1 seiner AGB schon einmal aus.

    Die Nr. 4.4 verpflichtet den RV zwar zur unverzüglichen Mitteilung über eine Änderung; dies entbindet ihn aber nicht von einer Schadenersatzpflicht.

    Deshalb: wie von Gabi erwähnt per Einschreiben auf Einhaltung des Vertrages bestehen. Bei einer geplanten Abreise in 14 Tagen würde ich vielleicht sogar eine noch kürzere Frist setzen, 4 bis 5 Tage sollten da reichen. Für den Fall, dass der RV den Vertrag nicht einhalten sollte, auf Schadenersatzpflicht hinweisen. Und das Ganze per Fax (mit Sendebericht!) / Mail (mit Empfangsbestätigung) vorab losschicken.

    Unabhängig davon verstehe ich nicht ganz, warum der RV sich so anstellt. Als RV kann er (bzw. könnte er, wenn er halbwegs gut ist) die Bahntickets zu ganz anderen Preisen buchen (= RIT), so dass ihn selbst die Bahntickets nicht einmal soooo viel kosten würden... na ja.

    Gruß,

    soedergren

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
    Beiträge: 1705
    gesperrt
    geschrieben 1243284025000

    Na ja, ausnahmsweise sehe ich es dir nach. Aber deswegen werde ich nach wie vor kein "Freund" der AGB sein. Niemals !!!

    Gruss Gabriela

  • AntoniaW
    Dabei seit: 1204329600000
    Beiträge: 829
    geschrieben 1243329375000

    @gabriela_maier sagte:

    Allerdings nur unter Erstattung der Anreisekosten plus einer gewissen Aufwendungsentschädigung. Denn für 250 km Anreise ( und Rückreise ) entsteht ja Aufwand ( Zeit etc. ).

    Die Erstattung der Anreise- und Rückreisekosten kann ich nur bejahen. Bei der Forderung von Schadenersatz kann ich allerdings nicht mitgehen. Wo bitte liegt der besondere Aufwand der nunmehr nötigen Bahn- im Vergleich zur gebuchten Bus-Reise?

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
    Beiträge: 679
    geschrieben 1243329765000

    Schadenersatz bezgl. zusätzlicher Anreisekosten (=Zugticket), mehr sehe ich da auch nicht...

Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!