@katjaworld sagte:
Nun ist das Kind ja schon mächtig in den Brunnen gefallen und gutgemeinte Ratschläge zur Schadensbegrenzung wahrscheinlich obsolet.
Das ist imho der springende Punkt - merk würdig hat sich elementare Versäumnisse zuzuschreiben, dafür muss sie/er nicht vertraut sein mit den §§ 651 BGB.
Allerdings gibt es auch pauschale Arrangements, bei welchen die Umbuchung einer Einzelleistung durchaus optiert ist - das bestimmt nicht das BGB sondern die AGB des Vertragspartners.
Bei einem Änderungswunsch darf dieser annehmen, dass sich der die Änderung Begehrende über die Folgen seiner Entscheidung im Klaren ist und muss nicht noch einmal gesondert darüber informieren. Es musste also "keine Rede von der Unterkunft" sein, ebenfalls als wirkungslos dürfte sich der Widerspruch gegen die Vertragsänderung von 3 auf 2 Reisende erweisen.
In welchem Ausmaß Änderungen an einer Pauschalreise vorgenommen werden können ergibt sich aus den vertraglichen Abreden.
Benachteiligen diese den Vertragsnehmer kann er sie angreifen - das kommt m.E. im gegenständlichen Sachstand nicht infrage.
Ein Vertrag kommt stets zustande durch eine einvernehmliche Vereinbarung von Rechten und Pflichten. Versagt eine Partei bei der Erfüllung der Pflichten verliert sie wenigstens zum Teil den Anspruch auf ihre Rechte.
Fragen nach Details wie "Wie alt ist denn das Kind, wenn es alleine fliegen soll?" kann ich persönlich immer ganz schlecht ab ... für die sachlichen Elemente der Fragestellung ist das völlig unerheblich. Das betrifft auch Mutmaßung hinsichtlich des Versäumnisgrundes, nachgelegte "ist doch völlig banane" Kommentare etc. ...
Zudem (danke @katjaworld!) ist das Kind im wahrsten Sinne des Wortes eben schon im Brunnen, und all die klugen Nachreden für die Katz.
Immerhin einigermaßen pragmatisch ließ sich der Vorschlag von HABERLING an, um eine Verschiebung der Reise insgesamt anzusuchen.
Bemerkungen wie "sich in Dubai ohne Kind zu vergnügen" halte ich für ebenso sinn- wie auch respektlos und beschämend übergriffig - bedaure!