@Privacy's Urteil ist anders zu interpretieren, daher nicht in diesem Fall zutreffend.
Fakt ist, dass persönliche Gründe welcher Art auch immer, gegenüber einem Reiseveranstalter nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie Vertragsinhalt geworden sind.
Das bedeutet in der gängigen Praxis, dass es so gut wie unmöglich ist, mit einem Reiseveranstalter so etwas zu vereinbaren. Denn nur das im Reisebüro bekannt geben oder mittels Mail an den Reiseveranstalter schicken, bedeutet noch nicht, dass diese Information Vertragsinhalt geworden ist. Sie muss auch vom Veranstalter bestätigt werden!.
Bewegt sich ein Veranstalter mit seinem airline-Wechsel im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die er auch korrekt mit dem Kunden vereinbart haben muss, dann werden Kosten im Zusammenhang mit einem Flugverbot welcher Art auch immer im Bereich des Kunden bleiben!
meint
Peter