• vonschmeling
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    geschrieben 1398629108000

    Falls weitere thematische Beiträge nicht erwünscht sind schlage ich die Kommunikation via PN vor ...

    Und woher weiß Armin, dass "die Sache rechtlich klar" ist? :frowning:

    Bisher wurde kein Grund für die Abflugverspätung genannt ...

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  • Steffen59
    Dabei seit: 1112918400000
    Beiträge: 207
    geschrieben 1398629168000

    Hallo Armin und Vonschmeling,

    danke für die Hinweise.

    Die Ursache der Verspätung kann ich nicht mit letzter Gewissheit sagen, der Pilot hat sich nur "für die Unannehmlichkeiten entschuldigt".  Klar, das ist doch die Taktik der Fluggesellschaften, einen auf "außergewöhnliche Umstände" zu machen. Ich weiß nur, dass die anderen MS Flüge Deutschland - CAI an dem Tag pünktlich waren. Insofern schließe ich auf techn. Defekt. Die Maschine kam einfach 5 h zu spät aus Kairo raus und demzufolge verschob sich der Flug FRA-CAI auch um 5 h.

    Um das zu prüfen etc. sollen sich nun wirklich die Anwälte kümmern, nein, selbst mache ich da gar nichts, lass' mich doch nicht von MS abspeisen .......

    Ja, Armin, stimmt, ich schrieb, dass ich das Ganze ohne Aufwand etc. durchziehen wollte. Ich dachte ja in Unkenntnis der tatsächlichen Lage auch, es geht nur um einen zweistelligen Euro-Betrag und dafür hatte ich keine Lust stundenlang am PC zu sitzen. Gut, 800 eur, das ist schon was Anderes .....da heb ich schon meinen Allerwertesten.

    Meine RSV ist ohne Selbstbehalt, also dann ist die Sache doch ist klar. Ich werde mich bei meiner RSV zur Sachlage informieren und  dann beauftragen. Deren Anwälte werden doch allemal so gut sein, wie die von Flightright - oder wie seht ihr das??

     Den Flightright-Auftrag werde ich dann widerrufen.

    Grüße

    Steffen

  • Armin
    Dabei seit: 1093132800000
    Beiträge: 2013
    geschrieben 1398629879000

    ..die rechtliche Klarheit habe ich mir erlaubt aus dem letzten Absatz von@steffens Beitrag von 18:57Uhr abzuleiten..das soll natürlich kein "Vorgriff"sein..schon aus diesem Grund würde ich die Mithilfe von flightright überdenken..aber das ist meine persönliche Ansicht der Dinge..ich denke es ist nun zu dieser causa auch alles gesagt...allerdings muß bedacht werden daß wenn Fluggesellschaften "einen auf außergewöhnliche Umstände machen" das nicht bedeutet daß siese nicht auch tatsächlich vorliegen..

  • vonschmeling
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    geschrieben 1398630276000

    @Steffen59

    Beim Sachstand würde ich die eigenmächtige Durchsetzung empfehlen.

    Sofern die Airline dich nicht ad hoc über deine Ansprüche informiert hat sind vorgerichtliche Anwaltskosten ohnehin nicht dein Thema ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Steffen59
    Dabei seit: 1112918400000
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    geschrieben 1398883192000

    Hallo nochmal,

    seit heute ist der RA in der Sache aktiv, wir haben ja eine RSV ohne Selbstbehalt.

    Beim check-in des verspäteten Fluges  haben wir keine Bestätigung und keine Aufklärung unserer Rechte erhalten, wozu die Airline ja verpflichtet gewesen wäre.

    Frage:

    Können wir eine derartige Bestätigung auch rückwirkend anfordern, denn es liegt ja in dem Fall kein Versäumnis unserer Seite vor (klar, wir hätten fragen können ........aber wir sahen auch nicht, dass andere Passagiere vor und  in der Schlange solche Bestätigungen erhielten). 

    Lufthansa hat den check-in durchgeführt (auf den gelben Bordkarten ist auch das LH-Zeichen) - also ist doch auch LH zuständig - oder doch egyptair?

    Grüße

    Steffen

  • Sokrates
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    geschrieben 1398884898000

    Was willst Du denn jetzt noch mit dieser Bestätigung? :frowning:

    LG

    Sokrates

    Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!
  • Armin
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    geschrieben 1398884957000

    @steffen

    ..im letzten Punkt irrst Du..entscheidend ist nicht wer den Flug eincheckt sondern wer ihn durchführt. Egyptair gehört wie Lufthansa zur Star Alliance. Die Mitglieder dieser und auch anderer fertigen sich weltweit untereinander ab da nicht jede Airline weltweit eigenes Personal vorhalten kann. Wegen der fehlenden Aufklärung bezüglich EU-Rechte brauchst Du dir wie auch sonst keinen Kopp zu machen..dafür hast Du jetzt deinen Anwalt, unterlegt durch deine RSV. Der (hoffentlich) erfahrene Anwalt für Reiserecht weiß genau welche Flugdatenbanken, die weltweit über alle Passagierflugbewegungen geführt werden, er anzapfen muß um die Ankunftsverspätung größer als 3 Stunden am Zielort zu belegen. Allein darauf und ob die Ursache im Wirkungsbereich der Airline liegt oder nicht kommt es an. Hattet Ihr den sog. Beistandsleistungen erhalten (Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten u.ä.?)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1398891928000

    Moment´n - das Versäumnis der Rechtsaufkläurung hat ggf. sehr wohl Auswirkungen, und zwar insofern als bereits die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Airline belastet werden können - ganz ungeachtet des Ausganges der Causa.

    Das kann wesentlich sein im Blick auf die Kostenfrage ...

    Ansonsten ist selbstverständlich die flight operating airline zuständig für die Beschwerde, nicht etwa die für das ground operating einstehende.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1398968576000

    @Steffen

    Es bedarf es keiner "Bestätigung" der Verspätung (solche Informationen werden selbstverständlich dokumentiert!). Wenn den Fluggästen etwas ausgehändigt wird, so ist das eine Rechtshilfebelehrung bezüglich ihrer Ansprüche gem. der VO(EG)261/04. Diese kann zwar auch mündlich erfolgen, um jedoch das Risiko des Bestreitens zu mindern wird das von den meisten Airlines mit einem Beschwerdeformular gemacht. Lt. Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung ist das Luftverkehrsunternehmen zur Aufklärung verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Falle einer direkten Bevollmächtigung zu erstatten.

    Hier noch die entsprechende Entscheidung:

    Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.07.2012 - 517 C 13641/11

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1399061890000

    Eine Information, die vielleicht für Beschwerdeführer "auf Naht" zum Anspruch interessant sein könnte:

    Als tatsächliche Ankunft wird nach gängiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des "In Block" gewertet - also das Erreichen der Parkposition.

    Sofern der Flug also mit einer Verspätung von 2:59h (beispielhaft) diese Position einnimmt, kann die Airline nicht gem. der VO(EG)261/04 für eine Entschädigung in Anspruch genommen werden.

    Im Umkehrschluss heißt das, dass ein Touch-Down mit einer Verspätung von 2:59h das Luftverkehrsunternehmen nicht exkulpiert, da die Ankunft an der Parkpositon überaus wahrscheinlich mehr als eine Minute später stattfinden wird.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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